Verbraucherschützer: Frankfurter Sparkasse erfolgreich wegen intransparenter Zinsanpassungsklausel abgemahnt

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ) hat die Frankfurter Sparkasse erfolgreich wegen einer intransparenten Zinsanpassungsklausel abgemahnt. Die Sparkasse habe eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit verpflichtet, die beanstandete Klausel nicht mehr in ihren Vermögensplänen zu verwenden, teilte die VZ am 02.11.2017 mit.

VZ: BGH erachtete vergleichbare Klausel für unwirksam

Laut Verbraucherzentrale verwendete die Frankfurter Sparkasse in ihrem Sparvertrag Vermögensplan folgende Klausel zur Zinsanpassung: "Die Sparkasse zahlt […][den] jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art". Eine vergleichbare Klausel sei nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 (BeckRS 2017, 107313) unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweise. Verbraucher könnten nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen änderten. "Bei einer derart intransparenten Klausel besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil anpasst. Deshalb haben wir den Anbieter abgemahnt", sagte Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Unterlassungserklärung abgegeben

Die Frankfurter Sparkasse habe nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat sich nach Angaben der Verbraucherzentrale verpflichtet, sich nicht mehr auf diese Klausel zu berufen. "Die Zinsanpassungsklausel entfällt damit und die dadurch entstehende Vertragslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Verbraucher können mit der Frankfurter Sparkasse eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbaren und eine Neuberechnung der Vermögenspläne vornehmen lassen", betonte von Bremen.

VZ: Heranziehung des Äquivalenzprinzips zur Berechnung der Verzinsung

In einem vorliegenden Fall würden der betroffenen Verbraucherin nach Vertragsauslegung des Marktwächterteams rund 6.800 Euro mehr an Zinseinnahmen zustehen als von der Frankfurter Sparkasse ausbezahlt worden seien, so die VZ. Der Differenzbetrag ergebe sich, wenn man bei der Berechnung der Verzinsung das Äquivalenzprinzip zugrunde lege. Danach dürfe die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern. Als Referenzzins komme nur ein Zinssatz in Frage, der unabhängig ermittelt worden und öffentlich zugänglich sei (beispielsweise Zinsreihen der Deutschen Bundesbank). Die Laufzeit des Referenzzinssatzes müsse der des betreffenden Sparvertrags möglichst nahe kommen.

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2017.

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