Veranstalter können bei Absage wegen Corona auch Gutscheine herausgeben

Bei Corona-bedingter Absage einer Kulturveranstaltung dürfen Veranstalter den Ticketinhabern künftig auch Gutscheine in Höhe des ursprünglichen Eintrittspreises ausstellen. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 einem entsprechenden Gesetz zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor verabschiedet hatte. Dieser Wertgutschein könne entweder für die Nachholveranstaltung oder für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Auszahlung erst Ende 2021 möglich

Der Wert des Gutscheins müsse den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen, heißt es in der Mitteilung des Bundesrats. Sollte die Verwendung des Gutscheins für die Gutscheininhaber allerdings aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sein, könnten sie von den Veranstaltern die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine würden Ende 2021 erstattet. In den Anwendungsbereich der Regelung fallen Verträge, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden.

Nach Stichtag kein Schutzbedürfnis

Zum Stichtag 08.03.2020 wird im Gesetz erläutert, dass ab dann die pandemieartige Ausbreitung des Coronavirus mit Folgen für das gesellschaftliche Leben breit bekannt gewesen sei. Wenn Veranstalter trotzdem weiter Eintrittskarten verkauft hätten, hätten sie insoweit kein besonderes Bedürfnis, vor Rückerstattungen geschützt zu werden. Weitere Voraussetzung für die Ausstellung eines Gutscheins ist, dass eine Veranstaltung wegen eines Verbots oder Kontaktbeschränkungen abgesagt wurde – oder ein Künstler wegen Quarantäne oder Reiseverbots nicht kommen kann.

Unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen

Die vom Bundestag verabschiedete Gutscheinlösung soll sowohl die Interessen der Veranstalter als auch der Kunden berücksichtigen, teilte die Länderkammer in ihrer Mitteilung mit. Sie diene dazu, Veranstalter vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, die durch massenhafte Rückerstattungen der Tickets im jetzigen Zeitpunkt entstehen würden. Zugleich soll die Ausnahmeregelung den Verbraucherinteressen dienen: Sie würden den exakten Gegenwert des Tickets erhalten und seien nicht auf die Durchsetzung eines Rückerstattungsanspruchs angewiesen, der im Insolvenzfall des Veranstalters ungewiss wäre.

Grütters: Existenzbedrohende Umsatzeinbrüche

Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) begrüßte die Regelung. "Sie hilft, mit den Konzert- und Festivalveranstaltern einen wichtigen Kulturbereich durch die Corona-Krise zu retten." Seit Wochen könnten keine Veranstaltungen mit Publikum stattfinden. Das habe bei Veranstaltern zu teils existenzbedrohenden Umsatzeinbrüchen geführt. Die Lösung berücksichtige die Interessen von Unternehmen wie Kunden. "Die Aussicht auf ein kulturelles Erlebnis bleibt genauso erhalten, wie den Veranstaltern unzumutbare Härten erspart werden."

FDP-Abgeordnete: Verbraucher zu Kreditgebern gemacht

Der SPD-Verbraucherpolitiker Johannes Fechner verwies auf eine dramatische Situation für Veranstalter und Künstler. Es solle verhindert werden, dass die Kulturlandschaft kaputtgehe – auch wenn sich seine Fraktion etwa eine präzisere Härtefallregelung zu den Gutscheinen gewünscht hätte. Die FDP-Abgeordnete Katharina Willkomm kritisierte, Verbraucher würden mit ungesicherten Gutscheinen zu Kreditgebern gemacht. Linke-Fraktionschefin Amira Mohamed Ali sagte, ein zentraler Grundsatz des Zivilrechts werde ausgehebelt, was auch Auswirkungen auf das Vertrauen der Verbraucher habe.

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020 (ergänzt durch Material der dpa).