Der Entwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) reagiert auf ein Urteil des BVerfG, das die bisherigen Regelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte. Ziel sei eine ausgewogene Lösung, die die Grundrechte aller Beteiligten berücksichtigt und das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt, so das Ministerium.
Das BVerfG hatte beanstandet, dass leibliche Väter bislang keine ausreichende Möglichkeit haben, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hatte. Das verletze das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2026 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen.
Differenzierte Anfechtungsregeln
Der jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass während eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft keine wirksame Anerkennung durch einen anderen Mann erfolgen kann. Diese sogenannte Anerkennungssperre soll verhindern, dass sich Männer durch eine schnelle Anerkennung der Vaterschaft rechtlich absichern, bevor die Abstammung geklärt ist.
Für die Anfechtung durch den leiblichen Vater gelten künftig differenzierte Regeln. Bei minderjährigen Kindern kommt es zunächst darauf an, ob eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater besteht. Ist das nicht der Fall, soll die Anfechtung – wie bisher – erfolgreich sein. Besteht sie, soll der leibliche Vater dennoch mit der Anfechtung durchdringen können, etwa, wenn das Kind auch zu ihm eine solche Beziehung hat oder hatte. Erfolg soll die Anfechtung auch dann haben, wenn er sich ernsthaft und ohne sein Verschulden erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht hat oder der Ausschluss der Anfechtung aus einem anderen Grund grob unbillig wäre. In all diesen Fällen soll allerdings das Familiengericht prüfen, ob die rechtliche Vaterschaft aus Kindeswohlgründen fortbestehen muss – dann verbleibt es bei ihr. Ist das Kind volljährig, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters erfolgreich sein, wenn das Kind ihr nicht widerspricht.
Zweite Chance für leibliche Väter
Neu eingeführt wird auch eine "zweite Chance" für leibliche Väter: Wenn sich die familiären Verhältnisse ändern – etwa durch Wegfall der Beziehung zum rechtlichen Vater oder Aufbau einer Beziehung zum leiblichen Vater – soll ein zunächst erfolgloses Anfechtungsverfahren nach zwei Jahren wieder aufgenommen werden können.
Schließlich soll künftig auch eine Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater möglich sein, wenn alle Beteiligten zustimmen – also die Mutter, das Kind und der bisherige rechtliche Vater. Eine gerichtliche Anfechtung wäre in solchen Fällen nicht mehr erforderlich.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) betonte: "Wichtig ist uns eine ausgewogene Lösung. Die Interessen aller Betroffenen müssen Berücksichtigung finden. Das Kindeswohl steht dabei im Zentrum." Leiblichen Vätern würden "neue Möglichkeiten" eröffnet, mehr Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen.


