Ziel der neuen Regelung
Begründet wird der neue § 233 Abs. 6 VAG damit, dass gerade im Niedrigzinsumfeld eine Pensionskasse darauf angewiesen sein könne, von ihren Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zusätzliche Mittel zu erhalten, um die vorgesehenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch künftig in voller Höhe zu erbringen und das Geschäft stabil fortführen zu können. Es ist laut Bundesfinanzministerium beabsichtigt, die Änderung des VAG in einen Gesetzentwurf aufzunehmen, zu dem die Verbändeanhörung bereits stattgefunden hat.