Streit um markenrechtlichen Schutz des Batman-Logos
Am 01.04.1996 meldete DC Comics, der Verlag von Batman, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das streitige Bildzeichen als Unionsmarke an. Die Marke wurde am 02.02.1998 eingetragen. 2019 beantragte ein italienisches Unternehmen, die Commerciale Italiana Srl, beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären. Der Antrag, der bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme betraf, wurde vom EUIPO (zunächst von der Widerspruchsabteilung, dann von der Beschwerdekammer) zurückgewiesen. Das EUIPO stellte fest, dass die Figur des Batman in den Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden seien, gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag DC Comics und nicht mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden sei. Das italienische Unternehmen und ihr alleiniger Gesellschafter, Luigi Aprile, erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.
EuG bestätigt ausreichende Unterscheidungskraft
Mit seinem jetzt ergangenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen. Unterscheidungskraft bedeute, dass die Marke geeignet sei, die Ware, für die die Eintragung beantragt werde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht betont außerdem, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Vermutung dafür spreche, dass die eingetragene Marke gültig sei. Der Antragsteller müsse deshalb darlegen, warum die Marke nicht gültig sein soll. Die Tatsache, dass Verbraucher die angegriffene Marke gedanklich mit der fiktiven Figur Batman in Verbindung bringen, schließe nicht aus, dass die Marke auch auf die Herkunft der Waren des Verlags hinweisen könne. Die Figur Batman sei gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht worden. Die von der Gegenseite vorgelegten Beweise würden nicht belegen, dass dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung nicht der Fall gewesen wäre oder dass die Marke zu diesem Zeitpunkt gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden wäre. Das EUIPO habe daher zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hatte.
Marke nicht beschreibend
Nach Ansicht des Gerichts ist die Marke auch nicht beschreibend. Das Argument, dass die Marke, da die Figur des Batman ohne sie überhaupt nicht dargestellt werden könne, ein Merkmal der Waren beschreibe, überzeugte das Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätten das italienische Unternehmen und sein Gesellschafter nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Marke geeignet sein soll, die Merkmale der Figur des Batman und damit auch nicht der in Rede stehenden Waren zu beschreiben.