US-Gericht weist Schadenersatzklage von Germanwings-Hinterbliebenen ab

Ein US-Gericht hat die Schadenersatzklage von 80 Hinterbliebenen des Germanwings-Absturzes gegen die amerikanische Lufthansa-Flugschule, an der der Copilot Andreas Lubitz ausgebildet worden war, abgewiesen. Dies geht aus einer Veröffentlichung im Internet vom 28.03.2016 hervor. Das Gericht erteilte aber die Auflage, den Rechtsstreit in Deutschland weiterzuführen. Sollte kein deutsches Gericht die Klage annehmen, könne die Wiederaufnahme des Verfahrens in den USA beantragt werden.

Kläger: Flugschule hätte von psychischen Problemen Lubitz wissen können

Die Klage hatte die New Yorker Anwaltskanzlei Kreindler & Kreindler 2016 vor einem Gericht in Phoenix (Arizona) erhoben. An der Klage hatten mehrere Anwaltskanzleien aus Deutschland, den Niederlanden und Großbritannien mitgearbeitet. Die Flugschule Airline Training Center Arizona (ATCA) gehört zur Lufthansa-Gruppe. Die Flugschule hätte von den psychischen Problemen ihres Schülers wissen können und ihn nicht zum Piloten ausbilden dürfen, argumentieren die Kläger.

Germanwings: US-Gerichte unzuständig

Die Lufthansa-Tochtergesellschaft Germanwings hatte eine Verhandlung des Falles in den USA abgelehnt. Ein Gerichtsstand in den USA lasse sich nicht begründen, hatte das Unternehmen im Frühjahr 2016 mitgeteilt. Die Lufthansa hat nach dem Unglück bereits Zahlungen geleistet. Diese sind nach Auffassung zahlreicher Hinterbliebener aber zu gering.

US Gericht: Flugschule muss sich in Deutschland amerikanischem Beweisführungsrecht unterwerfen

Nach Angaben des Hinterbliebenen-Anwalts Elmar Giemulla muss sich laut einer Auflage des Gerichts die Flugschule bei einer Klage in Deutschland dem amerikanischen Beweisführungsrecht unterwerfen. Dies sei jedoch unerfüllbar. "Das geht nicht, weil die deutsche Zivilprozessordnung zwingend zur Anwendung kommen muss", sagte der Anwalt der Deutschen Presse-Agentur.

Anwalt Giemulla kündigt Klage vor deutschem Gericht an

Giemulla kündigte an, die Klage jetzt vor ein deutsches Gericht zu bringen - mit dem Antrag, den amerikanischen Beweisregeln zu folgen. Mit der Ablehnung gehe es dann zurück zu dem US-Gericht. Er äußerte sich überzeugt, dass sich das US-Gericht am Ende doch für zuständig erklären werde. Wellens äußerte sich vorsichtiger: "Ich kann noch nicht beurteilen, ob das Verfahren weitergeht", sagte er. Dies solle nun eingehend geprüft werden. Wellens vertritt in diesem Verfahren nach eigenen Angaben die Hinterbliebenen von 35 Opfern, Giemulla die Angehörigen von 36 Opfern.

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2017 (dpa).

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