Der Griff in den Genitalbereich eines Kollegen rechtfertigt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung. Das gelte auch, wenn der Übergriff nicht vordergründig sexuell motiviert sei, heißt es in einer am 24.08.2017 veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts (Urteil vom 29.06.2017, Az.: 2AZR 302/16) in Erfurt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeiter in einem Stahlwerk in Bremen einen Leiharbeiter schmerzhaft von hinten am Geschlechtsteil gepackt und dazu rüde Bemerkungen gemacht.
Arbeitgeber kündigte wegen sexueller Belästigung
Sein Arbeitgeber hatte das als sexuelle Belästigung gewertet und dem Arbeiter aus der Stammbelegschaft gekündigt, nachdem ihm der Vorfall bekannt wurde. Dagegen hatte der Mann geklagt. Der MDR hatte zuvor über die Veröffentlichung des Urteils berichtet.
BAG sieht in Griff an Geschlechtsteile Eingriff in körperliche Intimsphäre
Das BAG wertete die Aktion als Eingriff in die körperliche Intimsphäre. "Auf die sexuelle Motivation kommt es nicht an", heißt es in dem Urteil. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung - dabei geht es auch um die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Mit der Entscheidung in dem Bremer Fall habe das Gericht klargestellt, dass die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen - auch ohne sexuelle Absicht - eine Kündigung rechtfertigen könne.
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - 29.06.2017 2AZR 302/16
Redaktion beck-aktuell, 25. August 2017 (dpa).
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