Kurioses Urlaubsrecht: Doppelzimmer für vier, schnarchende Nachbarn und Sex im Einzelbett
© hetwig / stock.adobe.com

Die Urlaubszeit gilt als schönste Zeit des Jahres – doch manchmal endet sie vor Gericht. Wenn das Hotel ein eigenwilliges Verständnis von Zimmerbelegung hat, die Poolliegen ständig besetzt sind oder die Sandburg zu hoch ist. Am Strand lauern manchmal mehr Paragrafen als Palmen.

Eine Reise nach Porto buchen, um den beliebten Portwein zu kosten – aber in Bordeaux landen? Genau das passierte einer Sächsin, die in Stuttgart lebte. Die Mitarbeiterin eines regionalen Reisebüros verstand die Kundin aufgrund des starken sächsischen Dialekts falsch und buchte eine Reise nach Frankreich. Als die Kundin ihre Tickets bekam, bemerkte sie den Fehler und zog die Lastschrift zurück. Der Reiseveranstalter L’Tur verklagte sie deswegen vor dem AG Stuttgart-Bad Cannstatt auf Zahlung. Mit Erfolg (Urteil vom 16.03.2012 – 12 C 3263/11). Die Kundin trage für ihre eigene Erklärung das Risiko, befand das Gericht. Es liege in ihrer Verantwortung, sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin sie korrekt verstanden habe. Außerdem habe die Mitarbeiterin des Reisebüros die Route sogar zweimal auf Hochdeutsch wiederholt. Statt nach Porto oder nach Bordeaux zu reisen, durfte die Sächsin also lediglich das Amtsgericht im schönen Bad-Cannstatt von innen kennenlernen und musste dafür auch noch rund 300 Euro zahlen.

Doch auch wenn die Urlaubsreise angetreten wird, ist man vor Ungemach nicht sicher – etwa durch einen schnarchenden Sitznachbarn! Vor allem dann, wenn man über zehn Stunden nach Südafrika fliegt. Eine Minderung des Reisepreises  (heute: § 651m BGB) ist in diesem Fall aber trotzdem nicht drin. "Dass bei einem Langstreckenflug nachts geschlafen wird und einzelne Personen schnarchen, ist völlig normal und hinzunehmen. Schnarchen ist klassenunabhängig, es soll auch bei Passagieren der Business Class vorkommen", so das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 30.08.2001 – 31 C 842/01). Ob das auch für Ruheabteile in Zügen der Deutschen Bahn gilt?

Wenn das Wetter nicht mitspielt…

… ist das auf Reisen besonders ärgerlich. Manche Urlauberinnen und Urlauber haben allerdings auch sehr abwegige Vorstellungen von den klimatischen Bedingungen vor Ort. So musste das LG Frankfurt a.M. einst klarstellen, dass die jährlich wiederkehrende Regenzeit in Ecuador keinen Reisemangel darstellt (Urteil vom 15.03.2023 – 24 O 102/22). Doch die Entscheidung ging noch weiter: Den Reiseveranstalter treffe diesbezüglich nicht einmal eine Informationspflicht. "Bereits eine einfache Recherche im Internet ergibt indes, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht und Reisende mit witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen rechnen müssen."

Anders sieht es aus, wenn ein Reiseveranstalter in seinem Katalog explizit für ein Skigebiet "Schneesicherheit" bzw. "Ganzjahres-Skilauf" garantiert. Fällt dann entgegen allen Erwartungen doch kein Schnee, haben die Gäste einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung bzw. auf Erstattung bei vorzeitiger Abreise (AG München, Urteil vom 13.07.1989 – 161 C 10590/89). Ansonsten stellt Schneemangel im Winterurlaub allerdings ein allgemeines Lebensrisiko dar, für das der Reiseveranstalter nicht haftet.

Am Urlaubsort: Von Einzelbetten, Doppelzimmern und Poolliegen

Der Flug war ein Traum und das Wetter spielt mit. Ende gut, alles gut? Noch lange nicht! Was, wenn da plötzlich zu wenige Betten stehen? Oder zwei Einzelbetten statt einem Doppelbett?

Eine sprachlich-mathematisch höchst skurrile Entscheidung stammt vom AG München. Das entschied: Ein "Doppelzimmer" kann auch ein Zimmer für vier Personen sein. Wie bitte? Geklagt hatte eine Urlauberin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann und sechs weiteren Mitreisenden einen Aufenthalt in einem Vier-Sterne-Hotel geplant hatte. Die Reisegruppe ging davon aus, vier Doppelzimmer mit je einem Doppelbett für insgesamt acht Personen gebucht zu haben. Vor Ort staunte man nicht schlecht, denn sie wurde in zwei Zimmern mit jeweils vier Betten untergebracht. Dass das seine Richtigkeit hatte, bestätigte das AG München (Urteil vom 31.05.2023 – 242 C 403/23). Im Vertrag sei keine eindeutige Regelung über die Zimmeranzahl enthalten gewesen. Der Begriff "Doppelzimmer" werde im Beherbergungsgewerbe nicht einheitlich verwendet und könne auch bei einem Zimmer für mehr als zwei Personen verwendet werden.

Ebenso blöd aus der Wäsche schaute ein Paar, das in seiner Urlaubsunterkunft auf Menorca kein Doppelbett, sondern lediglich zwei Einzelbetten vorfand. Die beiden argumentierten, dass dies einen Reisemangel darstelle, weil ein "friedliches Einschlaf- und harmonisches Beischlafverhalten" nicht möglich gewesen sei. Anders sah es aber das AG Mönchengladbach (Urteil vom 25.04.1991 – 5a C 106/91). Sex sei schließlich auch auf einem Einzelbett möglich. "Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der [Kläger] seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen". Außerdem hätte man die Betten auch einfach zusammenschieben können. Diesbezüglich gibt das Gericht sogar praktische Tipps: "Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden.“

Wer die erste Nacht überstanden hat, darf sich am nächsten Tag auf ein abwechslungsreiches Urlaubsprogramm freuen. Doch Halt! Bevor sich der Deutsche Michel in der Sonne am Pool fläzen kann, müssen bereits frühmorgens die Poolliegen in ausreichender Anzahl mit Handtüchern reserviert werden. So will es der Urlaubs-Knigge. Über diesen Trend freute sich ein Urlauber auf Rhodos jedoch überhaupt nicht. Zwar verfügte sein Hotel über sechs Swimmingpools nebst etwa 500 Poolliegen – doch die waren ständig besetzt. Der Reisende bekam am Ende wenigstens vor Gericht Recht. Das AG Hannover bejahte einen Reisemangel i.S.d. § 651i BGB (Urteil vom 20.12.2023 – 553 C 5141/23). Zwar gebe es im Resort ausreichend Poolliegen, der Hotelbetreiber müsse jedoch auch sicherstellen, dass diese genutzt werden können. Dazu gehöre das Aufstellen und Kontrollieren von "Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung" und die Entfernung von Handtüchern, die über eine längere Zeit die Poolliegen reservierten. Selbst Hand anlegen muss der gestresste Urlauber dabei nicht: "Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht Sache des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entfernt oder der ausgehängten Poolordnung selbst zuwiderhandelt."

In persönlicher Hinsicht: Das Sandburgen-Verbot

Den eigenen Sommerurlaub verbrachte die Autorin dieser Zeilen in diesem Jahr auf Rügen an der Ostsee. Genauer gesagt im Ostseebad Binz, das vor allem für seinen Ortsteil Prora und das dort in den 30er Jahren erbaute "KdF-Seebad" – ein architektonisches Ungetüm – bekannt ist.

Erholung suchen auch heute immer noch viele Urlauberinnen und Urlauber direkt am Strand. Dank verregneter Tage bei kuscheligen 18 Grad war statt Sonnenbaden immerhin Zeit, die Binzer "Strandsatzung" zu studieren. Und siehe da: Die von der Autorin seit den 90er-Jahren gerne dort errichteten Sandburgen sind offenbar rechtswidrig, da sie § 11 der Strandsatzung widersprechen. Das Problem: Sie sind gerne mal höher als 30 Zentimeter (Abs. 1) und manchmal mit "festen Bestandteilen" (Abs. 3) dekoriert, wie beispielsweise Treibholz und Muscheln. Das ist am Strand des Ostseebads alles strengstens verboten.

Untersagt ist außerdem "die Benutzung von Lenkdrachen im Zeitraum vom 01. Mai bis 30. September" (§ 7 Abs. 2e). Immerhin das Sammeln der berühmten schwarz-weißen Feuersteine ist nach § 7 Abs. 2h für den "eigenen Bedarf" erlaubt. Über das Sammeln von Muscheln sagt die Satzung hingegen nichts aus. Zu Recht nach § 11 Abs. 4 u.a. aufgrund von Einsturz- und Erstickungsgefahr verboten ist das "Graben von Löchern und Tunneln". Dass nur die wenigsten Urlauberinnen und Urlauber in ihrer Freizeit eine 13-seitige Satzung bis zu Ende lesen, ist allerdings auch irgendwie verständlich.

Und was passiert, wenn man sich in Binz nicht an die Strandsatzung hält? Das verrät § 17 Abs. 2: "Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können durch Bedienstete der Gemeinde und deren Erfüllungsgehilfen aus dem Geltungsbereich des Strandes verwiesen werden." Glück gehabt, dass die Autorin dieses Textes nie erwischt wurde! Vielleicht hatte der Vollzugsbeamte aber auch einfach nur seinen Meterstab vergessen, um die Sandburg fachmännisch auszumessen.

Redaktion beck-aktuell, jss, 6. August 2025.

Mehr zum Thema