Unzulässige vergleichende Werbung: Check24 verliert vor OLG Köln gegen HUK Coburg

Der größte deutsche Kfz-Versicherer HUK Coburg hat in seiner Dauerfehde mit dem Online-Makler Check24 einen juristischen Sieg errungen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.04.2019 darf Check24 HUK-Tarife nicht mehr ohne Preisangabe in seinen Preisvergleichen aufführen, da es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung handle. Außerdem darf Check24 die Marken und Logos der HUK-Gruppe in Versicherungsvergleichen nicht mehr verwenden (Az.: 6 U 191/18). 

HUK Coburg verweigert Vertrieb über Check24

Der Rechtsstreit spielt sich vor dem Hintergrund des heftigen Konkurrenzkampfs in der Kfz-Versicherung ab. In der Kfz-Versicherung wechseln alljährlich im Herbst Millionen Autofahrer auf Schnäppchenjagd ihren Versicherer, viele davon über Check24. Die HUK Coburg ist mit über zwölf Millionen Verträgen Marktführer, verweigert aber den Vertrieb über das Portal, weil der Münchener Online-Makler sich jeden Vertragsabschluss mit einer Provision bezahlen lässt. HUK-Chef Klaus-Jürgen Heitmann wirft Check24 deswegen vor, der Vertrieb über das Portal sei zu teuer.

HUK-Tarife dennoch ohne Preisangabe in Portal aufgeführt

Trotzdem führt Check24 die HUK-Tarife in ihren Preisvergleichen seit Jahren auf, und zwar ohne Angabe eines Preises. Stattdessen erscheint der Hinweis, dass Preisberechnung und Vertragsabschluss über die Webseite nicht möglich sind. Die HUK Coburg monierte die Darstellung ihrer Tarife in der Vergleichsliste der Beklagten als wettbewerbswidrig. Es liege eine unzulässige vergleichende Werbung vor, da es sich um einen reinen Preisvergleich handle. Ferner beanstandete die Versicherung die Benutzung ihrer (Bild-)Marken als unzulässig.

LG erklärte nur "Nirgendwo-Günstiger-Garantie" von Check24 für unzulässig

Außerdem hatte sich die HUK Coburg gegen den Check24-Werbeslogan der "Nirgendwo-Günstiger-Garantie" gewehrt. In Bezug auf diesen Punkt war die Versicherung in der ersten Instanz erfolgreich. Das Landgericht Köln stufte die "Nirgendwo-Günstiger-Garantie" als irreführende Werbung ein. Im entscheidenden Punkt aber wies das LG die HUK-Klage ab. Dagegen legte die HUK Coburg Berufung ein.

OLG: Unzulässige vergleichende Werbung im Rahmen eines reinen Preisvergleichs

Die Berufung war erfolgreich. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme ihrer Tarife ohne Angabe von Preisen in Preisvergleiche. Die Werbung sei gem. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig. Danach handle unlauter, wer vergleichend werbe, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird. Eine vergleichende Werbung sei deshalb unzulässig, wenn im Rahmen eines Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe Produkten ohne Preisangabe gegenübergestellt werden. Da die Darstellung der Beklagten ein reiner Preisvergleich sei, sei die Werbung unlauter. Die Klägerin habe außerdem einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung ihrer (Bild-)Marken in Versicherungsvergleichen.

Check24 will auf überarbeiteter Website dennoch HUK-Tarife anzeigen

Check24 will seinen Online-Auftritt nun ändern. "Wir werden in den kommenden Tagen unsere Darstellung im Kfz-Vergleich überarbeiten und das OLG-Urteil adressieren", erklärte ein Sprecher. "Dabei werden wir eine Lösung anstreben, bei der wir weiterhin auch die HUK-Tarife anzeigen können." Es handle sich "nicht um ein pauschales Urteil gegen die Auflistung der HUK Coburg in unseren Vergleichen".

Redaktion beck-aktuell, 6. Mai 2019 (dpa).