Unternehmensstrafrecht: Änderungsbedarf

Das Plenum des Bundesrats erhebt zahlreiche Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zum Unternehmensstrafrecht. Anträge, den Gesetzentwurf komplett zurückzuweisen, fanden in der Sitzung vom 18.09.2020 keine Mehrheit. Der Ball liegt damit wieder bei der Bundesregierung. Sie kann den Entwurf – gegebenenfalls geändert – nun zur 1. Lesung in den Bundestag einbringen. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, ist das Einverständnis der Länder erforderlich.

Große Skepsis der Länder

Schon im Vorfeld war offensichtlich, dass dem "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft" im Bundesrat ein steiniger Weg bevorstehen würde. Ziel des Entwurfs ist es, Verstöße von Unternehmen in Zukunft strafrechtlich sanktionieren zu können. Rechts- und Wirtschaftsausschuss hatten dem Plenum empfohlen, den Gesetzentwurf insgesamt abzulehnen, obwohl das Ziel als solches ihre Zustimmung fand. Die Fachausschüsse befürchteten jedoch, dass die geplante Anwendung des Legalitätsprinzips – also Ermittlungen wann immer ein Verstoß möglich ist – die Justiz in einer Flut neuer Verfahren ertränken würde. Verfahren, von denen die Politiker vermuteten, dass sie mit Blick auf die Klärung unternehmensinterner Verantwortung aufwendig werden und häufig betriebswirtschaftliche Gutachten erfordern würden.

Keine Totalablehnung

Während die vollständige Ablehnung keine Mehrheit fand, griffen die Vertreter der Länder die Sorgen auf und reichten den Entwurf an die Bundesregierung zurück. Die Versammlung wies insbesondere auf die Problematik der kleinen und mittleren Unternehmen hin. Hier solle mit Augenmaß vorgegangen werden. Schon zur Vermeidung einer überbordenden Bürokratie sollten für sie strafrechtliche Grenzen weiter gezogen werden. Das Verfahrensrecht müsse ebenfalls einfacher gestaltet werden, um Missbrauch zu verhindern und die Justiz vor Überlastung zu schützen.

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2020.