Un­ter­neh­mens­pflich­ten für ein bes­se­res Klima: "Re­la­tiv frei­heits­wah­ren­de Vor­schlä­ge"

Die Ab­tei­lung Wirt­schafts­recht des Deut­schen Ju­ris­ten­tags be­fasst sich 2024 mit der Rolle des Ge­sell­schafts­rechts bei der Kli­ma­trans­for­ma­ti­on. Gut­ach­ter Prof. Dr. Marc-Phil­ip­pe Wel­ler schlägt eine Kli­ma­quo­te, den Rechts­form­zu­satz "kli­ma­neu­tral" und mehr Go­ver­nan­ce-Pflich­ten für Lei­tungs­or­ga­ne vor.

beck-ak­tu­ell: Der Kli­ma­wan­del ge­hört zu den zen­tra­len Her­aus­for­de­run­gen un­se­rer Zeit, schrei­ben Sie in Ihrem Gut­ach­ten. Wieso be­darf es neuer An­sät­ze im Ge­sell­schafts­recht, um die­ser Her­aus­for­de­rung zu be­geg­nen?

Wel­ler: Mit dem Pa­ri­ser Kli­ma­ab­kom­men hat die Bun­des­re­pu­blik sich dazu ver­pflich­tet, bis 2045 kli­ma­neu­tral zu wer­den. Dazu hat sie das Bun­des­kli­ma­schutz­ge­setz ver­ab­schie­det. Um die­ses Ziel zu er­rei­chen, müs­sen neben dem Staat selbst und den pri­va­ten Haus­hal­ten auch die Un­ter­neh­men einen Teil bei­tra­gen.

Tra­di­tio­nell wird für ge­sell­schafts­po­li­ti­sche Be­lan­ge das öf­fent­li­che Recht her­an­ge­zo­gen. Al­ler­dings gibt es Be­rei­che, in denen das nicht aus­reicht. Dann kommt pri­va­tes En­force­ment zum pu­blic En­force­ment flan­kie­rend hinzu. Bei­spie­le dafür exis­tie­ren schon, etwa im Kar­tell- und Ka­pi­tal­markt­recht sowie im Au­ßen­wirt­schafts­recht und der Lie­fer­ket­ten­re­gu­lie­rung.

Au­ßer­dem wis­sen die Un­ter­neh­men selbst oft am bes­ten, an wel­chen Stel­len sie CO2 ein­spa­ren kön­nen. Daher er­scheint mir das Ge­sell­schafts­recht als er­gän­zen­des In­stru­ment sehr ge­eig­net.

"Vor­schlä­ge re­la­tiv frei­heits­wah­rend aus­ge­stal­tet"

beck-ak­tu­ell: Ist damit au­to­ma­tisch ein gro­ßer Ein­griff in die Pri­vat­au­to­no­mie ver­bun­den?

Wel­ler: Das glau­be ich nicht. Die Pri­vat­au­to­no­mie er­laubt es, so­lan­ge frei zu wirt­schaf­ten, wie keine In­ter­es­sen Drit­ter be­ein­träch­tigt wer­den. In dem Mo­ment, in dem ein un­ter­neh­me­ri­sches Han­deln so­zia­le Kos­ten ver­ur­sacht, ist der Staat ge­fragt, dafür zu sor­gen, dass diese Kos­ten wie­der in­ter­na­li­siert wer­den. So ist es auch beim CO2-Aus­stoß. Un­se­re Vor­schlä­ge sind zudem re­la­tiv frei­heits­wah­rend aus­ge­stal­tet und gehen mit dem Grund­ge­dan­ken der Pri­vat­au­to­no­mie kon­form, weil die Kli­ma­quo­te und die Kli­ma­rechts­form bei frei­wil­li­gen Ent­schei­dun­gen und au­to­no­men Spiel­räu­men an­set­zen.

beck-ak­tu­ell: Der EU-Ge­setz­ge­ber denkt ja in eine ganz ähn­li­che Rich­tung. Kom­men die Klima-Pflich­ten für Un­ter­neh­men so­wie­so?

Wel­ler: Ja, das ist tat­säch­lich ein in­ter­na­tio­na­ler Trend. Völ­ker­recht­li­che Ab­kom­men wie das Kyoto-Pro­to­koll oder das Pa­ri­ser Kli­ma­ab­kom­men bin­den zwar bis­her nur die ra­ti­fi­zie­ren­den Staa­ten, al­ler­dings hat der EU-Ge­setz­ge­ber schon vor ge­rau­mer Zeit an­ge­fan­gen, auch Un­ter­neh­men zu adres­sie­ren.

So hat die EU-Kom­mis­si­on schon 2019 mit dem Green Deal ein Kon­zept vor­ge­stellt, wie die EU bis 2050 kli­ma­neu­tral wer­den soll, und dort ganz ge­schickt auch den Ka­pi­tal­markt adres­siert. Jetzt kom­men zwei wei­te­re wich­ti­ge Richt­li­ni­en aus Eu­ro­pa: Die Cor­po­ra­te Sus­tai­na­bi­li­ty Re­por­ting Di­rec­ti­ve (CSRD) und die Cor­po­ra­te Sus­tai­na­bi­li­ty Due Dil­li­gence Di­rec­ti­ve (CSDDD). Beide ent­hal­ten Pflich­ten für Un­ter­neh­men in Bezug auf das Klima: Die CSRD sieht Be­richts­pflich­ten vor, die CRDDD mit ihrem Art. 22 auch Ver­hal­tens­pflich­ten für Un­ter­neh­men. So gibt die EU vor, dass große Un­ter­neh­men sich mit dem Ziel der Kli­ma­neu­tra­li­tät trans­for­mie­ren müs­sen. Der deut­sche Ge­setz­ge­ber muss diese Vor­ga­ben nun oh­ne­hin um­set­zen. Da setzt unser Gut­ach­ten an und macht Vor­schlä­ge, wie man diese Um­set­zung be­werk­stel­li­gen könn­te.

"Eine Quote nach dem Vor­bild der Ge­schlech­ter­quo­te"

beck-ak­tu­ell: In Ihrem Gut­ach­ten be­nen­nen Sie drei Stell­schrau­ben, an denen im Ge­sell­schafts­recht ge­dreht wer­den könn­te. Als ers­tes schla­gen Sie eine Kli­ma­quo­te für Gro­ß­un­ter­neh­men vor. Was genau ist damit ge­meint?

Wel­ler: Die Kli­ma­quo­te ist eine Jah­res­ziel­grö­ße. Sie be­schreibt den pro­zen­tua­len An­teil der CO2-Re­duk­ti­on im Ver­gleich zu einem Re­fe­renz­jahr. Die Idee ist, dass Gro­ß­un­ter­neh­men dazu ver­pflich­tet wer­den, einen Kli­ma­trans­for­ma­ti­ons­plan auf­zu­stel­len und darin fest­zu­le­gen, wie viel CO2 sie jähr­lich ein­spa­ren kön­nen. Die jähr­li­che Höhe der Quote kann von den Un­ter­neh­men frei ge­wählt wer­den; sie muss dabei nur so be­mes­sen sein, dass ins­ge­samt am Ende – also im Jahr 2045 – die Kli­ma­neu­tra­li­tät steht. Es han­delt sich also in der kon­kre­ten jähr­li­chen Aus­ge­stal­tung um ein pri­vat­au­to­no­mie­kon­for­mes In­stru­ment.

Als Re­ge­lungs­vor­bild dient dafür die Ge­schlech­ter­quo­te des § 76 AktG, wo­nach der Vor­stand gro­ßer Un­ter­neh­men eine Ziel­grö­ße für den Frau­en­an­teil in Füh­rungs­ebe­nen fest­le­gen muss. Letzt­lich ist die Quote ein Selbst­bin­dungs­me­cha­nis­mus, um Un­ter­neh­men zum Pla­nen zu be­we­gen. So könn­ten Un­ter­neh­men auch etwa für die ers­ten Jahre eine Quote von Null fest­le­gen, zum Bei­spiel, weil sie zu­nächst die Tech­no­lo­gi­en eta­blie­ren müs­sen, mit deren Hilfe die CO2-Re­duk­ti­on dann ge­lingt. Al­ler­dings bleibt das End­ziel der Kli­ma­neu­tra­li­tät bis zum Jahr 2045 be­stehen, das heißt, die Un­ter­neh­men müss­ten dann nied­ri­ge Quo­ten in den ers­ten Jahre durch hö­he­re Quo­ten in den Fol­ge­jah­ren aus­glei­chen.

"Keine schar­fen Sank­tio­nen"

beck-ak­tu­ell: In Deutsch­land gibt es knapp 3,5 Mil­lio­nen Un­ter­neh­men. Die Kli­ma­quo­te soll aber nur we­ni­ge be­tref­fen. Was ist mit den üb­ri­gen?

Wel­ler: Das stimmt. Zu die­ser Quote sol­len zu­nächst aus dem Kreis der mit­be­stimm­ten und bör­sen­no­tier­ten Un­ter­neh­men nur die be­son­ders gro­ßen Un­ter­neh­men ver­pflich­tet wer­den, die auch unter die CSDDD fal­len. Das ist auch sinn­voll, denn auf­grund ihrer Be­richts­pflich­ten aus der CSRD müs­sen diese Un­ter­neh­men oh­ne­hin Daten im Kli­ma­be­reich er­he­ben. Auf der Grund­la­ge die­ser Daten eine Kli­ma­quo­te zu er­rech­nen, ist dann nur noch ein klei­ner Schritt.

beck-ak­tu­ell: Wo könn­te man eine sol­che Quote im Ge­setz ver­an­kern?

Wel­ler: Die Kli­ma­quo­te würde den Art. 22 der CSDDD um­set­zen. Es bie­ten sich des­halb zwei Mög­lich­kei­ten an, die Quote im Ge­setz zu ver­an­kern: Ent­we­der dort, wo auch die Ge­schlech­ter­quo­te ver­an­kert ist, also sys­te­ma­tisch in § 76 AktG bzw. ent­spre­chend in § 36 GmbHG. Oder man re­gelt die Quote im Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz, wo der Gro­ß­teil der CSDDD um­ge­setzt wer­den wird.

beck-ak­tu­ell: Was pas­siert, wenn die Un­ter­neh­men ihre Quo­ten nicht er­fül­len?

Der Clou an un­se­rem Vor­schlag ist, dass keine schar­fen Sank­tio­nen dro­hen sol­len, wenn die Kli­ma­quo­ten ex post doch nicht er­füllt wer­den kön­nen. Das wäre aus mei­ner Sicht auch kon­tra­pro­duk­tiv. Der Vor­schlag setzt auf die Selbst­ver­ant­wor­tung der Un­ter­neh­men und auf ihre Re­pu­ta­ti­ons­in­ter­es­sen.

In die­sem Zu­sam­men­hang finde ich es noch wich­tig, zu er­wäh­nen, dass auch die EU keine Sank­tio­nen im Be­reich der Kli­ma­trans­for­ma­ti­on vor­sieht. Zwar gibt es in Art. 29 CSDDD eine zi­vil­recht­li­che Haf­tungs­grund­la­ge, diese be­trifft al­ler­dings nur die Lie­fer­ket­ten. Der Klima-Be­reich in Art. 22 CSDDD wird von die­ser Haf­tung nicht er­fasst.

"Neuer Rechts­form­zu­satz als Si­gna­lin­g­in­stru­ment"

beck-ak­tu­ell: Ihr zwei­ter Vor­schlag be­trifft einen neuen Rechts­form­zu­satz "kli­ma­neu­tral" für alle Ge­sell­schafts­for­men. Was steckt da­hin­ter?

Wel­ler: Nach un­se­rem Vor­schlag sol­len alle Rechts­for­men, die das Ge­sell­schafts­recht kennt, um den Zu­satz "kli­ma­neu­tral" er­wei­tert wer­den kön­nen. Jede Ge­sell­schaft, die kli­ma­neu­tral ist, soll den neuen Rechts­form­zu­satz als Si­gna­lin­g­in­stru­ment wäh­len kön­nen, um sich einen Mar­ke­ting­vor­teil ge­gen­über Kun­den, aber auch Ar­beit­neh­mern zu ver­schaf­fen. Unser Vor­schlag dreht sich darum, was die Vor­aus­set­zun­gen sind, um die­sen Rechts­form­zu­satz zu er­lan­gen.

Dafür schla­gen wir – neben der tat­säch­li­chen Kli­ma­neu­tra­li­tät des Un­ter­neh­mens – drei zen­tra­le Vor­aus­set­zun­gen vor: Die Kli­ma­neu­tra­li­tät soll in der Sat­zung ver­an­kert sein, die Ver­ant­wor­tung dafür muss auf Lei­tungs­ebe­ne an­ge­sie­delt sein und der Sta­tus der Kli­ma­neu­tra­li­tät muss von einer ex­ter­nen Stel­le – etwa einem Wirt­schafts­prü­fungs­un­ter­neh­men oder dem TÜV – ge­prüft wor­den sein. Das Ganze könn­te im Han­dels­recht ko­di­fi­ziert wer­den, näm­lich in den §§ 17 ff. HGB, wo auch die Firma ge­re­gelt ist.

Beck-ak­tu­ell: Was ver­ste­hen Sie in die­sem Zu­sam­men­hang unter kli­ma­neu­tral?

Wel­ler: Grund­sätz­lich gibt es zwei Wege für Un­ter­neh­men, um Kli­ma­neu­tra­li­tät zu er­rei­chen: Im Vor­der­grund steht die CO2-Re­duk­ti­on – etwa durch neue Tech­no­lo­gi­en oder Um­stel­len des En­er­gie­ver­brauchs auf er­neu­er­ba­re En­er­gi­en. Für Be­rei­che, wo man kein CO2 re­du­zie­ren kann, bleibt noch die Kom­pen­sa­ti­on über den Kauf von Zer­ti­fi­ka­ten, zum Bei­spiel für Wald­auf­fors­tungs­pro­jek­te.

Der Be­griff der Kli­ma­neu­tra­li­tät stammt dabei aus in­ter­na­tio­na­len Re­gel­wer­ken, dem Green­hou­se Gas Pro­to­col, dem EU-Kli­ma­ge­setz und den ge­nann­ten Richt­li­ni­en CSRD und CSDDD. De­le­gier­te Rechts­ak­te der EU de­fi­nie­ren den Be­griff näher. Er wird un­ter­teilt in drei Ka­te­go­ri­en, die so­ge­nann­ten Scopes. Dabei be­zeich­net Scope 1 alle Emis­sio­nen, die das Un­ter­neh­men selbst ver­ur­sacht, etwa bei der ei­ge­nen Pro­duk­ti­on. Scope 2 um­fasst alle Emis­sio­nen, die bei der Er­zeu­gung der En­er­gie ver­ur­sacht wer­den, die das Un­ter­neh­men ver­braucht. Schlie­ß­lich um­fasst Scope 3 alle Emis­sio­nen, die in der Wert­schöp­fungs­ket­te ent­ste­hen, also upstream beim Lie­fe­ran­ten oder down­stream beim Kun­den. Un­se­rem Vor­schlag nach muss ein Un­ter­neh­men Scope-1- und 2-Emis­sio­nen ver­mei­den, um als kli­ma­neu­tral zu gel­ten. Ent­we­der durch Re­duk­ti­on oder durch Kom­pen­sa­ti­on.

beck-ak­tu­ell: Birgt Ihre Idee nicht die Ge­fahr des Green­wa­shings?

Wel­ler: Das haben wir selbst­ver­ständ­lich in un­se­rem Gut­ach­ten auch ge­prüft und noch eine Zu­satz­vor­aus­set­zung ein­ge­führt: Will das Un­ter­neh­men den Rechts­form­zu­satz tra­gen, muss es über­wie­gend mit kli­ma­neu­tra­len Pro­duk­ten han­deln. So könn­te etwa ein Öl- oder Gas­zwi­schen­händ­ler den Zu­satz nicht füh­ren, selbst wenn seine Bü­ro­räu­me kli­ma­neu­tral wären.

Unser Vor­schlag wäre auch mit den Vor­ga­ben der EU aus der Green Claims-Richt­li­nie kom­pa­ti­bel. Indem der Ge­setz­ge­ber de­fi­niert, was nötig ist, um den Zu­satz "kli­ma­neu­tral" zu füh­ren – und dies auch durch un­ab­hän­gi­ge Stel­len ge­prüft wird –, schafft er ein ver­läss­li­ches Sie­gel. Dann be­steht auch keine Ir­re­füh­rungs­ge­fahr mehr.

"Ein Say on cli­ma­te für Ge­sell­schafts­or­ga­ne"

beck-ak­tu­ell: Punk­tu­ell wol­len Sie auch Pflich­ten für die Lei­tungs­or­ga­ne eines Un­ter­neh­mens ver­an­kern. Was ist ge­plant?

Wel­ler: Das sind zwei klei­ne­re Stell­schrau­ben. Die eine be­trifft die Kli­ma­ex­per­ti­se im Auf­sichts­rat gro­ßer Un­ter­neh­men und die an­de­re die Rech­te der Haupt­ver­samm­lung.

Wir schla­gen eine ver­pflich­ten­de Kli­ma­ex­per­ti­se im Auf­sichts­rat gro­ßer Un­ter­neh­men vor. Das müss­te nicht un­be­dingt durch eine ein­zel­ne Per­son er­füllt wer­den, son­dern die Ex­per­ti­se müss­te in der Ge­samt­heit des Auf­sichts­rats ver­tre­ten sein. Der Auf­sichts­rat soll dar­über hin­aus einen Kli­ma­aus­schuss bil­den und den Vor­stand mit einem spe­zi­el­len Au­gen­merk auf Nach­hal­tig­keit be­ra­ten.

Neben dem Auf­sichts­rat soll auch die Haupt­ver­samm­lung ein so­ge­nann­tes Say on cli­ma­te be­kom­men. Mit die­sem auch schon in der Li­te­ra­tur breit dis­ku­tier­ten Mit­spra­che­recht in Sa­chen Kli­ma­schutz könn­te die Haupt­ver­samm­lung kon­sul­ta­ti­ve Be­schlüs­se für den Vor­stand fas­sen.

beck-ak­tu­ell: Warum soll der Vor­stand als mäch­tigs­ter Ent­schei­der im Un­ter­neh­men ge­ra­de nicht ver­pflich­tet wer­den?

Wel­ler: In der Li­te­ra­tur gibt es durch­aus auch Vor­schlä­ge, die di­rekt die Lei­tungs­funk­ti­on des Vor­stands adres­sie­ren und diese etwa um Nach­hal­tig­keits­pflich­ten er­gän­zen wol­len. Dann müss­te der Vor­stand aber bei jeder klei­ne­ren Lei­tungs­ent­schei­dung auch im Day-to-day-busi­ness eine Ab­wä­gung mit Nach­hal­tig­keits­be­lan­gen vor­neh­men. Das wäre eine Über­las­tung des täg­li­chen Ge­schäfts. Das Thema wird aber si­cher­lich im Rah­men der De­bat­te beim DJT zur Spra­che kom­men.

beck-ak­tu­ell: Was er­hof­fen Sie sich von der Dis­kus­si­on beim DJT?

Wel­ler: Ich freue mich schon auf eine span­nen­de Dis­kus­si­on. Das Schö­ne am Ju­ris­ten­tag ist, dass alle Po­si­tio­nen zu­sam­men­kom­men: Viele Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen kom­men mit Stu­die­ren­den­grup­pen, die An­walt­schaft wird ver­tre­ten sein, die Rich­te­rin­nen und Rich­ter sind dabei.

Ich er­hof­fe mir, dass ei­ni­ge un­se­rer Vor­schlä­ge – gerne auch in ver­fei­ner­ter Form – ver­ab­schie­det wer­den. Denn der Ge­setz­ge­ber wird nicht um­hin­kom­men, den Rah­men, den das Bun­des­kli­ma­schutz­ge­setz vor­gibt, auch für Un­ter­neh­men mit Leben zu fül­len. 

Prof. Dr. Marc-Phil­ip­pe Wel­ler ist Pro­rek­tor für In­ter­na­tio­na­les der Uni­ver­si­tät Hei­del­berg und lehrt am In­sti­tut für aus­län­di­sches und in­ter­na­tio­na­les Pri­vat- und Wirt­schafts­recht.

Das In­ter­view führ­te De­ni­se Dah­men.

Redaktion beck-aktuell, Denise Dahmen, 9. September 2024.

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