Unterbringung von Asylbewerbern in Ungarns Transitlager Röszke ist Freiheitsentzug

Die Unterbringung von Asylbewerbern im ungarischen Container-Lager Röszke ohne Einzelfallprüfung verstößt nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gegen EU-Recht. Die Bedingungen in dem Lager glichen einer Inhaftierung, befanden die Luxemburger Richter am 14.05.2020. Hintergrund ist der Fall von vier Asylbewerbern aus dem Iran und aus Afghanistan, die über die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Ungarn gekommen waren.

Klagen gegen abgewiesene Asylanträge ohne Prüfung abgewiesen

Die ungarischen Behörden wiesen ihre Asylanträge mit der Begründung ab, die Menschen seien über ein Land - den Nicht-EU-Staat Serbien - eingereist, in dem ihnen weder Verfolgung noch ernsthafter Schaden drohten. Zudem sei in den Ländern, über die sie nach Ungarn gekommen seien, ein angemessenes Schutzniveau gegeben. Klagen gegen diese Entscheidung wies das zuständige ungarische Gericht ohne Prüfung ab.

Serbien lehnte Rücknahme abgelehnter Asylbewerber ab

Serbien lehnte es jedoch ab, die Menschen zurückzunehmen, woraufhin Ungarn das Zielland der Rückführung in Iran beziehungsweise Afghanistan änderte. Zudem wurde den Betroffenen ein Bereich in der Transitzone Röszke als Aufenthaltsort zugewiesen. Ungarn verfolgt unter dem rechtsnationalen Ministerpräsidenten Viktor Orban seit Jahren eine Politik der Abschottung und Abschreckung von Flüchtlingen und Migranten. Seit mehreren Jahren hält das Land Asylbewerber in zwei Container-Lagern unmittelbar an der Grenze zu Serbien fest. Die Gebiete sind mit hohem Zaun und Stacheldraht umgeben. Die vier Asylbewerber durften ihren Sektor nur in Ausnahmefällen und nur in polizeilicher Begleitung verlassen. Besuch war nur nach vorheriger Genehmigung in einem gesonderten Container erlaubt.

EuGH: Ungarn begeht mit Transitlagern Freiheitsentzug

Ungarn argumentiert stets, die Menschen hielten sich “freiwillig“ dort auf, weil sie die Lager in Richtung Serbien verlassen könnten. Wer jedoch nach Serbien zurückkehrt, verliert in Ungarn automatisch seinen Status als Asylbewerber. Die Luxemburger Richter argumentierten nun, dies sei Freiheitsentzug. Die serbischen Behörden sähen es als rechtswidrig an, wenn die Menschen ins Land kämen, und sie müssten deshalb mit Sanktionen rechnen. Zudem verlören die Menschen dadurch die Aussicht auf Anerkennung als Asylbewerber in Ungarn.

Keine Haft ohne individuelle Prüfung

Sodann hat der Gerichtshof geprüft, ob die Inhaftnahme den Anforderungen des Unionsrechts genügt. Nach Art. 8 der Aufnahmerichtlinie bzw. Art. 15 der Rückführungsrichtlinie dürfe weder eine Person, die internationalen Schutz beantragt, noch ein Drittstaatsangehöriger, der Gegenstand einer Rückkehrentscheidung ist, allein deshalb in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Außerdem stünden die Art. 8 und 9 der Aufnahmerichtlinie bzw. Art. 15 der Rückführungsrichtlinie dem entgegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bzw. ein Drittstaatsangehöriger, der Gegenstand einer Rückkehrentscheidung ist, in Haft genommen wird, ohne dass vorher eine entsprechende Anordnung getroffen worden ist, in der die Gründe für die Haft angegeben sind, und ohne dass die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme geprüft worden sind.

Rechtsschutz nach Änderung des Rückführungsziels

Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, dass eine Entscheidung, mit der das in der ursprünglichen Rückkehrentscheidung angegebene Zielland geändert wird, so wesentlich ist, dass sie als neue Rückkehrentscheidung anzusehen ist. Nach Art. 13 der Rückführungsrichtlinie müssten die Adressaten einer solchen Entscheidung daher über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung verfügen, der auch dem durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügen müsse.

Weiteres Verfahren gegen ungarische Transitlager anhängig

Wegen der ungarischen Transitlager läuft noch ein weiteres Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Die EU-Kommission verklagte das Land bereits 2018 im vorerst letzten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens, weil die Lager nach Ansicht der EU-Behörde gegen EU-Recht verstoßen.

EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - C-924/19

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2020 (ergänzt durch Material der dpa).

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