Unterbrechung des Verfahrens durch Erkrankung des Anwalts

Wird ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt in einem Prozess mit Anwaltszwang für eine gewisse Zeit prozessunfähig, führt dies nach einem Beschluss des Anwaltssenats vom 04.05.2020 zu einer Unterbrechung des Verfahrens.

Prozessunfähigkeit nach stationärer Aufnahme

Die Rechtsanwaltskammer hatte die Zulassung des Anwalts wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen klagte der Anwalt erfolglos vor dem Anwaltsgerichtshof München, wobei er sich selbst vertrat. Nach Einlegung der Berufung erkrankte er an einer erheblichen psychischen Erkrankung und wurde zeitweilig stationär behandelt. Dies veranlasste den Anwaltssenat dazu, das Berufungsverfahren zu unterbrechen, da er von einer Prozessunfähigkeit des Klägers ausging. Dieser meldete sich wieder als gesund zurück, reagierte dann aber nicht mehr auf gerichtliche Schreiben und begründete seine Berufung auch nicht.

BGH: Verfahrensaufnahme nach Wiederaufnahme

In seinem der Vorinstanz zustimmenden Beschluss erläutert der Anwaltssenat, dass das Verfahren aufgrund der betreuungsgerichtlichen Maßnahmen und der psychischen Erkrankung des Anwalts unterbrochen werden musste. Eine Unterbrechung trete auch dann ein, wenn sich ein beteiligter Rechtsanwalt selbst vertritt. Nachdem er sich aber zurückgemeldet habe, hätte er entweder das Verfahren fortführen oder eine noch bestehende Prozessunfähigkeit belegen müssen. Eine hier weiter attestiere Berufsunfähigkeit als Rechtsanwalt genüge nicht.

BGH, Beschluss vom 04.05.2020 - 04.05.2020 AnwZ (Brfg) 54/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2020.