Union will Fehler in der StPO korrigieren

Die Union schlägt die Korrektur von redaktionellen Fehlern in § 110d StPO vor. Der Paragraf regelt den Richtervorbehalt bei Ermittlungen in Bezug zu "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte" beziehungsweise zu "Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern". Dazu hat die Fraktion einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/204) vorgelegt, der am Donnerstag im vereinfachten Verfahren überwiesen werden soll.

Fehler wird bislang im Wege der Auslegung begegnet

Den Fehlern müsse bisher "im Wege der Auslegung" begegnet werden, moniert die Unionsfraktion. "Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, die im wichtigen Bereich des Kinderschutzes und der Ermittlungsarbeit nicht akzeptabel sind", schreibt sie.

Regelung soll neu gefasst werden

Konkret soll Satz 1 des Paragrafen ("Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches") wie folgt gefasst werden: "Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlungen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts."

Korrektur von Verweisen

Korrigiert wird damit der Verweis auf § 184b StGB ("Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte") statt auf § 184 StGB ("Verbreitung pornographischer Inhalte"), zudem wird auch der Verweis auf Satz 2 und der Verweis auf § 176e Absatz 3 StGB hinzugefügt.

Bundestag stimmte im Juni zu

§ 110d StPO ist laut Begründung mit dem "Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" geändert worden. Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/28678) hatte der Bundestag in geänderter Fassung (BT-Drs. 19/30943) am 24.06.2021 zugestimmt.

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2021.

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