Uni Münster durfte während Pandemie auf Sporteignungsprüfung verzichten

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster bei der Zulassung zum Studium im Fach Sport zum Wintersemester 2020/2021 wegen der Corona-Pandemie von der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen hat. Dies stellte das Verwaltungsgericht Münster am 19.05.2021 klar. Der Eilantrag eines Studienplatzbewerbers, der wegen seiner Abiturdurchschnittsnote nicht zugelassen wurde, blieb damit erfolglos.

Prüfung im Vorjahr bestanden

Der Antragsteller hatte 2019 die Sporteignungsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestanden. 2020 erwarb er die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,1. Sein Abiturzeugnis weist im Fach Sport in allen vier Teilnoten der letzten beiden Jahrgangsstufen 15 Punkte aus. Gleichwohl hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung zum Sportstudium mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe die Auswahlgrenzen im zulassungsbeschränkten Studiengang Sport nicht erreicht.

Uni: Nicht erwarteter Bewerberzuwachs

Im aktuellen Zulassungsjahr war aus pandemiebedingten Gründen von der Durchführung der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen worden. Stattdessen wurden als Nachweis der besonderen Eignung für das Sportstudium mindestens zehn Punkte im Fach Sport in mindestens drei der vier Teilnoten der letzten beiden Schuljahrgangsstufen gefordert. Dies habe zu einem nicht erwarteten Bewerberzuwachs für das Fach Sport geführt, teilte die Uni mit. Während es 2019 nur 440 Bewerbungen gegeben habe, seien es im Jahr darauf 1.373 gewesen. Dabei habe der Antragsteller mit seiner Abiturnote von 3,1 nicht zugelassen werden können. 

Entscheidung nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden

Der Antragsteller monierte, dass die Antragsgegnerin sich allein an der Note der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit orientiere. Dies widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Verteilung der Studienplätze an der konkreten Eignung für das Studienfach zu orientieren habe. Dem folgte das VG Münster jedoch nicht. Der Antragsteller erfülle zwar die Zugangsvoraussetzungen für den genannten Studiengang. Es sei aber aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Diese Entscheidung bewege sich nicht nur innerhalb des insoweit geltenden hochschulzulassungsrechtlichen Regelwerkes. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei nichts anderes geboten.

Bisher praktizierte Verfahrensweise nicht grundsätzlich geändert

Die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene und zeitlich befristete Neuregelung der Antragsgegnerin, auf eine Eignungsprüfung zu verzichten, führe nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der schon bisher praktizierten Verfahrensweise. Vielmehr sei der Nachweis einer Grundsportlichkeit durch die geforderten Sportnoten beibehalten worden. Auch die Verteilung knapper Studienplätze richte sich nach wie vor maßgeblich nach der Abiturdurchschnittsnote. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

VG Münster, Beschluss vom 19.05.2021 - 9 L 923/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Mai 2021.