Richter Schulte-Kellinghaus scheitert erneut vor dem BGH
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Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2020 ein weiteres Mal in der unendlichen Geschichte des Richters am OLG Karlsruhe Thomas Schulte-Kellinghaus entschieden. Der BGH hielt es erneut für zulässig, dass ihn die frühere OLG-Präsidentin ermahnte, mehr Fälle in kürzerer Zeit zu bearbeiten. Schulte-Kellinghaus hält das für einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit.

Jahrelanger Streit um das Arbeitstempo des Richters

Die Auseinandersetzung begann Anfang 2012. Damals bekam der Richter von der damaligen Präsidentin des OLG Karlsruhe einen Bescheid. Darin wurde er ermahnt, Fälle rascher zu bearbeiten und höhere Erledigungszahlen zu erzielen. Im dienstgerichtlichen Verfahren beantragte Schulte-Kellinghaus daraufhin die Feststellung, dass der Bescheid in seine richterliche Unabhängigkeit eingreift. Der Streit ging bis zum BGH. Dort war man der Meinung, dass die Dienstaufsicht zwar grundsätzlich berechtigt sei, einem Richter ein quantitativ unzureichendes Erledigungspensum vorzuhalten. Allerdings wies man die Sache zurück an den Dienstgerichtshof beim OLG Stuttgart. Dort sollte geklärt werden, ob die durchschnittlichen Erledigungszahlen zutreffend ermittelt worden seien. Die Richter des DGH entschieden erneut, dass die Ermahnung der OLG-Präsidentin nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Hiergegen legte Schulte-Kellinghaus wieder Revision ein. Zwischenzeitlich war er auch noch beim BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert.

Richterliche Unabhängigkeit und Zulässigkeit von Erledigungszahlen

Der Fall fand von Beginn an große Aufmerksamkeit, weil ihm grundsätzliche Bedeutung für die Reichweite der richterlichen Unabhängigkeit und die Vorgabe bestimmter Erledigungszahlen von Richtern beigemessen wurde. Grundsätzlich unterstehen Richter der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 1 DRiG, soweit dadurch ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dienstaufsicht selbst hat nach § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung zu ermahnen.

Ermahnung blieb im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben

Aus Sicht des BGH bewegen sich der Vorhalt und die Ermahnung der OLG-Präsidentin in diesem Rahmen. In seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 12.05.2020 betonte er wie schon in seiner ersten Entscheidung aus dem Jahr 2017, dass es eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen sei, Rückständen entgegenzuwirken. Die richterliche Unabhängigkeit sei erst dann beeinträchtigt, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein nicht bewältigen lässt. Dass sei nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht der Fall, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei, so der BGH.

Schulte-Kellinghaus zieht erneut vor das BVerfG

Schulte-Kellinghaus sagte nach der Entscheidung, es sei ihm nicht gelungen, etwas zu erklären, das für ihn auf der Hand liege. Entscheidend sei, dass mit der Aufforderung, Fälle schneller zu erledigen, Druck auf ihn ausgeübt werde, seine Rechtsanwendung zu ändern. Er solle gezwungen werden, die Bindung an das Gesetz in seiner Arbeit zurückzustellen. Das ist nach Schulte-Kellinghaus' Überzeugung, verfassungswidrig. Daher plant er nun auch den erneuten Gang vor das Bundesverfassungsgericht.

BGH, Urteil vom 12.05.2020 - RiZ (R) 3/19

Redaktion beck-aktuell, 12. Mai 2020 (ergänzt durch Material der dpa).