Das bei einer Volksabstimmung in der Schweiz angenommene Verhüllungsverbot ist im Hinblick auf die Menschenrechte problematisch. Das sagte eine Sprecherin des UN-Menschenrechtsbüros am Dienstag in Genf. "Die Schweiz gehört jetzt zu einer kleinen Zahl von Ländern, in denen die aktive Diskriminierung von Musliminnen rechtens ist", kritisierte Sprecherin Ravina Shamdasani. Die Abstimmungskampagne sei mit deutlich fremdenfeindlichen Untertönen geführt worden.
Verbote auch in Frankreich und Österreich
Das Verhüllungsverbot zielt auf Musliminnen ab, die ihr Gesicht hinter einem Ganzkörperschleier wie einem Nikab oder einer Burka verstecken. Der Verein, der die Volksabstimmung vergangenen Sonntag durchgesetzt hatte, wollte damit ein Zeichen gegen den radikalen Islam setzen. Die Vorlage wurde mit 51,2% angenommen. Die Regierung war dagegen. Ähnliche Verbote gibt es in Frankreich, Österreich und anderen Ländern.
Beschränkung für Freiheit der Frauen
Frauen dürften nicht gezwungen werden, ihr Gesicht zu verschleiern, sagte Shamdasani. Gleichzeitig schränke aber auch ein gesetzliches Verbot von Gesichtsverschleierungen die Freiheit der Frauen, ihren Glauben zu bekunden, über Gebühr ein. "Vage Rechtfertigungen, dass Gesichtsverhüllungen eine Bedrohung von Sicherheit, Gesundheit oder den Rechten anderer sein könnten, können nicht als legitime Gründe für solche tiefgreifenden Beeinträchtigungen der fundamentalen Freiheiten betrachtet werden", sagte Shamdasani. Die Befürworter solcher Kleidungsvorschriften stellten in Frage, ob die Frauen aus freiem Willen handelten. Frauen, die tatsächlich gezwungen würden, ihr Gesicht zu verhüllen, würden nun für etwas bestraft, das außerhalb ihrer Kontrolle liege, sagte Shamdasani. Solche Verbote führten zu einer Marginalisierung der Frauen.
Redaktion beck-aktuell, 9. März 2021 (dpa).
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Bundesrat beschließt Gesetzentwurf für grundsätzliches Verhüllungsverbot im Gericht, ZAR 2019, 44
Leitmeier, Verhüllungsverbot im Gericht, ZRP 2018, 246
EGMR, Kein Verstoß gegen EMRK durch Verbot der Gesichtsverschleierung in Frankreich, NJW 2014, 2925 (m. Anm. Hochhuth)
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