Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie auf den Weg gebracht

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie beschlossen. Künftig sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel der Rechts­form von Un­ter­neh­men in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. In diesem Buch sollen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels dienen.

Systematik deutschen Umwandlungsrechts soll erhalten bleiben

Mit dem Entwurf soll die "Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen" (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie). Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung überwiegend "unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen". Der Gesetzentwurf wurde mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zudem um diverse sachfremde Gesetzesänderungen erweitert.

Neuregelung zu elektronische Transportversicherungspolicen in HGB und VVG

So sollen das Handelsgesetzbuch (HGB) sowie dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) um eine Regelung zu Transportversicherungspolicen ergänzt werden. Diese sollen künftig auch in elektronischer Variante verwendet werden dürfen, wie es etwa schon für elektronische Frachtbriefe und Lagerscheine möglich ist, wie die Fraktionen in ihrem Antrag ausführen. "Die fehlende rechtliche Möglichkeit einer elektronischen Transportversicherungspolice hindert die Unternehmen der Transportwirtschaft daran, Beförderungen vollständig digital abzuwickeln", heißt es zur Begründung. 

Änderung in LobbyRG soll befürchtetem Spendenrückgang entgegenwirken

Die Änderung im Lobbyregistergesetz bezieht sich auf die in § 3 LobbyRG geregelten Informationspflichten, die Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern aufgelegt werden. Danach soll im Fall von Schenkungen Dritter auf die Angabe von Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers sowie die Angabe des Wohnortes oder Sitz der Geberin oder des Gebers bis zu einer geplanten umfassenderen Änderung des Gesetzes beziehungsweise längsten bis zum 31.12.2023 verzichtet werden. "Zahlreiche Organisationen prognostizieren einen erheblichen Spendenrückgang infolge einer verpflichtenden Offenlegung von Spendernamen und sehen hierdurch Hilfs- und Unterstützungsleistungen im In- und Ausland gefährdet", führen die Koalitionsfraktionen zur Begründung an.

FamFG-Änderungen zu Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

Eine Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezieht sich auf die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts nach § 294 Absatz 3 Satz 2 FamFG sowie die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts nach § 295 Absatz 2 Satz 2 FamFG. Eingeführt wird eine Übergangsregelungen, um den Umgang mit Bestandsfällen zu regeln. Hintergrund ist, dass zum 01.01.2023 eine Verkürzung der Überprüfungshöchstfrist in Kraft tritt. Für Bestandsfälle sollen die Anwendung der Überprüfungshöchstfristen verschoben werden. Mit der vorgesehenen Übergangsregelung sollen nach Darstellung der Koalitionsfraktionen daher zum einen mögliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Fortdauer von gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordneten Betreuerbestellungen oder Einwilligungsvorbehalten beseitigt werden. Zum anderen benötige die gerichtliche Praxis, "die aufgrund der bestehenden Unklarheiten zum Teil mit den vorgesehenen Überprüfungen noch nicht begonnen hat, mehr Zeit, um die aufwändige Sichtung der Verfahrensbestände vorzunehmen und eine Überprüfung der entsprechenden Einzelfälle durchführen zu können". Außerdem enthält der Entwurf laut Bundesregierung "Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden".

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2022.