Zauberkünstler erklärte ermäßigte Umsätze
Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbstständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Neben der klassischen Bühnenzauberei bot er die sogenannte "Close-up"-Zauberei, die klassische "Manipulation" sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte er im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze.
Finanzamt ging von Regelsteuersatz aus
Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterlägen, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
FG: Umsätze als Zauberkünstler unterliegen ermäßigtem Steuersatz
Das FG hat der hiergegen erhobenen Klage im Hinblick auf die Umsätze als Zauberkünstler stattgegeben. Die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe "Theater" und "den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen" seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden.
Darbietung eines Zauberkünstlers mit Theatervorführung vergleichbar
Beim Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, so das FG. Denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.