Umfrage zur Schnittstelle zwischen Familiengericht und Jugendamt im Kindschaftsrecht

Das Kompetenzzentrum für Gutachten Recht Psychologie Medizin in Münster führt derzeit im Rahmen einer Studie zum besseren Verständnis der kindschaftsrechtlichen Praxis eine anonyme Online-Umfrage durch. Die Studie soll aus den unterschiedlichen Perspektiven der beteiligten Professionen Erkenntnisse über die aktuelle kindschaftsrechtliche Praxis an der Schnittstelle Familiengericht und Jugendamt gewinnen sowie Potentiale und Hürden der Zusammenarbeit erkannt und sichtbar machen.

Studie über die aktuelle kindschaftsrechtliche Praxis

Zudem sollen positive Aspekte der Zusammenarbeit beleuchtet und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Online-Umfrage richtet sich an interessierte Richterinnern und Richter am Familien- und Verwaltungsgericht, Mitarbeitende im Jugendamt, die familienrechtliche Fachanwaltschaft sowie den Verfahrensbeistand. Die Teilnahme ist anonym bis zum 31.03.2022 möglich. Die Studie wird wissenschaftlich durch die katholische Hochschule NRW  begleitet und durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert.

Hintergrund: Schnittstelle Kindschaftsrecht

Hintergrund - so die Leiter der Studie - ist das Zusammenwirken vieler verschiedener Beteiligter und Professionen in der kindschaftsrechtlichen Praxis, welches neben positiven Effekten auch Komplikationen und Hürden mit sich bringe. Auch wenn für alle Beteiligte das Kindeswohlinteresse handlungsleitend sei, könnten die Einschätzungen zum sachgerechten Weg und der Umsetzung unter den einzelnen Verfahrensbeteiligten divergieren. Da kein gesetzlich geregeltes Anordnungs- oder Weisungsrecht des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt bestehe, müssten Sorgeberechtigte unter Umständen zusätzlich zu dem familiengerichtlichen Verfahren den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Beispiele hierfür seien etwa die Begleitung des Umgangs durch das Jugendamt (§ 1664 Abs. 4 Satz 3 BGB), der Entzug der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666a BGB) oder die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung (§ 1631b BGB).

Redaktion beck-aktuell, 25. Februar 2022.