UFO erfolglos mit Eilantrag gegen Lufthansa-Äußerungen zu Tarifvertragskündigung

Die Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO) ist mit einem Eilantrag gegen die Äußerungen der Lufthansa, mit denen die Fluggesellschaft anzweifelte, dass UFO wirksam Tarifverträge gekündigt hat, gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat es mit rechtskräftigem Urteil vom 20.05.2019 abgelehnt, diesen Streitpunkt und damit zusammenhängende Fragen in einem Eilverfahren zu klären (Az.: 16 SaGa 433/19).

Wirksamkeit von Tarifvertrags-Kündigungen angezweifelt 

Der Hintergrund des Verfahrens, an welchem auf Seiten der beklagten Parteien neben Lufthansa auch der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) beteiligt war, ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob es bei der Wahl des UFO-Vorstandvorsitzenden und seines Stellvertreters im Oktober 2018 zu erheblichen Fehlern gekommen ist. Davon geht die Lufthansa AG aus, die deshalb ihre Zweifel öffentlich machte, ob UFO ordnungsgemäß vertreten war, als die Gewerkschaft im November 2018 und Januar 2019 Tarifverträge kündigte. Diese waren vom AGVL für Beschäftigte der Lufthansa AG abgeschlossen worden.

Gewerkschaft will Regelungen der Tarifverträge neu verhandeln

UFO will über Regelungen dieser Tarifverträge neu verhandeln. Die Lufthansa wendet Bestimmungen dieser Tarifverträge teilweise weiter an. Ein Streik um einen neuen Tarifvertrag wäre rechtlich nur zulässig, wenn der alte Tarifvertrag wirksam gekündigt wurde.

LAG: Parteien müssen Streit in regulärem arbeitsgerichtlichen Verfahren klären

Das LAG hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Tarifverträge noch gelten und wie UFO vertreten wird, sondern den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Die Parteien müssten die Frage, ob Tarifverträge noch angewendet werden dürfen, in einem regulären arbeitsgerichtlichen Verfahren ausfechten. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dürfe nicht genutzt werden, um eine vorläufige Klärung der Streitpunkte zu erreichen.

Lufthansa Äußerungen sind hinzunehmen

Eine Eilentscheidung hätte nur bis zu einem Urteil in dem Hauptsacheverfahren Bestand. Die Antwort auf die Rechtsfragen dränge sich auch nicht offensichtlich auf. Dies betreffe auch den Antrag der Gewerkschaft, mit denen Lufthansa Äußerungen untersagt werden sollten, UFO sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Gewerkschaft vertrete ihre Position ebenfalls öffentlich. Die so geführte Auseinandersetzung müsse ausgehalten werden. Die Anwendung gekündigter Tarifverträge werde nicht untersagt.

LAG Hessen, Urteil vom 20.05.2019 - 16 SaGa 433/19

Redaktion beck-aktuell, 21. Mai 2019.

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