Überwachung extremistischer Straftäter mit elektronischer Fußfessel beschlossen

Nachdem der Bundestag bereits den Einsatz von "elektronischen Fußfesseln" bei sogenannten "Gefährdern" erlaubt hat, sollen diese künftig auch vermehrt bei der Aufenthaltsüberwachung extremistischer Straftäter angeordnet werden können. Wie die Bundesregierung am 27.04.2017 mitteilte, hat der Bundestag ein entsprechendes Gesetz zur Erweiterung des Maßregelrechts beschlossen.

Überwachung nach der Haft

Nach der Neuregelung würden die Voraussetzungen zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert. Für Straftäter, die wegen schwerer Staatsschutzdelikte verurteilt waren, könne nach der Haft die elektronische Fußfessel angeordnet werden. Zu diesen Delikten gehören die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung sowie die Unterstützung in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen. Bei Staatsschutzdelikten soll künftig bereits eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren genügen, um eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen. Derzeit kann die elektronische Fußfessel nach der Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe angeordnet werden. Seit 2011 gibt es bereits die Möglichkeit, rückfallgefährdete Gewalt- und Sexualverbrecher auf diesem Weg zu überwachen.

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2017.

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