Überarbeitete Eckpunkte zur Cannabis-Legalisierung vorgestellt
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Die Bundesregierung hat nach Gesprächen mit der EU-Kommission ihre Eckpunkte zur Cannabis-Legalisierung überarbeitet und heute in Berlin vorgestellt. Erwachsene sollen danach künftig Cannabis in bestimmten Mengen privat oder in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen anbauen dürfen. Der Cannabis-Verkauf in lizenzierten Fachgeschäften soll in einem zweiten Schritt zunächst nur im Rahmen von regionalen Modellvorhaben erfolgen.

1. Säule: Cannabisanbau in nicht-gewinnorientierten Vereinigungen und privater Anbau

Die Eckpunkte, auf dessen Basis die Bundesregierung jetzt kurzfristig einen Gesetzentwurf vorlegen will, sehen ein 2-Säulen-Modell vor. Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürften nach der ersten Säule unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und (ausschließlich) an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Neben dem geernteten Genusscannabis dürften an die Mitglieder auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Die Abgabe sei auf maximal 25g Cannabis pro Tag, maximal 50g pro Monat, maximal 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat begrenzt. Die Cannabis-Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren sei begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer (noch zu klärenden) Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Vereinigung solle nur Erwachsenen erlaubt sein mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle. 

Straffreier Besitz zum Eigenkonsum bis 25 Gramm

Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist laut Eckpukte möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gölten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an Nicht-Mitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis. Es solle ermöglicht werden, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen seien, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsehe (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentral­register löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes würden laufende Ermittlungs- und Straf­verfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglich­keiten beendet.

2. Säule: Regionales Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten

Die zweite Säule des Vorhabens solle im nächsten Schritt auf dem Weg zu einer bundesweiten Regelung die weiteren Ansätze aus dem Eckpunktepapier vom 26.10.2022 einschließlich einer Evaluation als wissenschaftlich konzipiertes, regional und zeitlich begrenztes Modell umsetzen: Unternehmen solle die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen ermöglicht werden. Die Projektlaufzeit betrage fünf Jahre ab eingerichteter Lieferkette. Es gelte eine räumliche Begrenzung auf Abgabestellen und erwachsene Einwohner bestimmter Kreise/ Städte in mehreren Bundesländern (Opt-in-Ansatz).

Redaktion beck-aktuell, 12. April 2023.