TÜV Rheinland: Vorsorgender Gesundheitsschutz in Gebäuden darf sich nach EuGH-Urteil nicht verschlechtern

Der TÜV Rheinland fordert, beim vorsorgenden Gesundheitsschutz in Gebäuden keine Abstriche zu machen. Er weist dabei auf eine Warnung des Umweltbundesamtes (UBA) vor möglichen Gesundheitsrisiken bei der Nutzung von Gebäuden durch nicht ausreichende europäische Standards hin. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 (BeckRS 2014, 82180), wonach zusätzliche nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung durch Bauregellisten unzulässig sind.

EuGH kippte Ü-Zeichen

Der EuGH hatte in dem zitierten Urteil 2014 entschieden, dass Deutschland gegen EU-Recht verstieß, indem es zum Schutz der Gesundheit höhere Anforderungen an Bauprodukte stellte, die von harmonisierten Normen erfasst wurden und mit dem CE-Zeichen versehen waren.

Ü-Zeichen stellte zusätzliche Anforderungen

Bis Ende 2016 hätten sich zahlreiche Baustoffe bei ihrer Zulassung den strengen nationalen Kontrollen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) stellen müssen. Positiv getestete Produkte seien dabei am "Ü"-Zeichen (Ü für Übereinstimmung) zu erkennen gewesen. "Insbesondere an flüchtige organische Verbindungen, die beispielsweise aus Fußbodenklebern oder Fußbodenbelägen ausgasen können, stellte die nationale Regelung einen sinnvollen Schutz für die Gesundheit der Endverbraucher und Immobiliennutzer dar", erklärt Walter Dormagen, Leiter Gefahrstoffe und Mikrobiologie bei TÜV Rheinland. 

Schutzlücke bei CE-Kennzeichnung führt zu Unsicherheit 

Die Neuregelung basiere weitgehend auf der bekannten CE-Kennzeichnung, die eine Konformitätserklärung durch den Hersteller oder Importeur verlange, so Dormagen. Das Umweltbundesamt rüge diese Regelung als unzureichend, da sie gerade bei den leichtflüchtigen Stoffen, wie zum Beispiel Lösemitteln, noch keine Hürden für Baustoffe vorsehe. Da die Mühlen der europäischen Gesetzgebung langsam mahlten, sei davon auszugehen, dass die aktuelle Schutzlücke fünf bis zehn Jahre Bestand habe. Das EuGH-Urteil führe so schon jetzt bei vielen Marktteilnehmern, von Herstellern bis zum Handel, zu einer spürbaren Verunsicherung.

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2017.

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