Trennungsgebot: Wettbüro darf nicht in Gebäude mit Spielbank nachziehen

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst - das gilt auch für Glücksspielanbieter. Das VG Düsseldorf hat die Klagen von zwei Sportwettbüros auf Erteilung einer Betriebserlaubnis abgelehnt. In dem Gebäude befinde sich bereits eine Spielhalle, so das Gericht. Diese habe mit Blick auf das Trennungsgebot Vorrang.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Dafür benötigen sie eine Betriebserlaubnis. Eine Veranstalterin von Sportwetten und eine Wettvermittlerin aus Mühlheim haben diese bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt - ohne Erfolg. Die Behörde berief sich auf das Trennungsgebot. Demnach dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Bezirksregierung (VG Düsseldorf, Urteile vom 04.102023 - 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21). Das Trennungsgebot begründe zwar grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen oder Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. Bei unterschiedlichen Glücksspielangeboten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex setzte sich aber regelmäßig das am Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der neuen Glücksspielstätte durch. Keine Rolle spiele es, ob es sich hierbei um eine Spielhalle, eine Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handele.

VG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2023 - 3 K 7177/21

Redaktion beck-aktuell, ew, 5. Oktober 2023.

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