Transparenzregelungen des ParteiG schließen weitergehende Ansprüche aus IFG aus

Die Regelungen des Parteiengesetzes über die Pflicht zur Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der politischen Parteien und die Berichtspflichten des Bundestagspräsidenten schließen einen weitergehenden Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17.06.2020 entgegen der Vorinstanzen auf die Revisionen des Bundestagspräsidenten in zwei Fällen entschieden.

Vorinstanzen sprachen Verein Informationsanspruch gegenüber Bundestagspräsidenten zu

Der klagende Verein fordert auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes vom Präsidenten des Deutschen Bundestages die Übersendung von Korrespondenzen, Vermerken, Notizen, Dienstanweisungen und anderem, die im Zusammenhang mit Rechenschaftsberichten und Spenden für die Jahre 2013 und 2014 der damals im Bundestag vertretenen Parteien stehen. Dieser lehnte die Anträge ab. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben den Bundestagspräsidenten jeweils zur Übermittlung der begehrten Unterlagen verpflichtet.

BVerwG verneint Informationsansprüche aus IFG neben ParteiG

Das BVerwG hat den gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen des Bundestagspräsidenten stattgegeben. Das Informationsfreiheitsgesetz sehe vor, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem allgemeinen Informationszugangsanspruch vorgehen. Hierunter fielen auch die Transparenzregelungen des Parteiengesetzes. Diese enthielten ein in sich geschlossenes Regelungskonzept zur Veröffentlichung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen stehen. Damit seien Ansprüche aus dem IFG ausgeschlossen.

BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 - 10 C 16.19

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2020.