Tod im Hotel: Hotelier bleibt auf Übernachtungs- und Reinigungskosten sitzen

Verstirbt ein Mensch, muss grundsätzlich sein Erbe für dessen Schulden aufkommen. Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass ein Ansbacher Hotelier Übernachtungs- und Reinigungskosten in Höhe von 2.558 Euro nicht erstattet bekommt, wie das dortige Amtsgericht im April 2021 entschied. Nachdem das Landgericht Ansbach das Urteil bestätigt hat, ist dieses nun rechtskräftig.

Kosten für vier Übernachtungen offen

Der betroffene Hotelier hatte ein Zimmer an einen Mann vermietet. Dieser wurde Ende Januar 2020 tot im Hotelzimmer aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch die Kosten für vier Übernachtungen offen. Außerdem wies der Tote zahlreiche Verletzungen auf und im Hotelzimmer fanden sich viele Blutspuren. Für die Reinigung des Zimmers entstanden Kosten in Höhe von 2.200 Euro. Diese Reinigungskosten verlangte der Hotelier neben den Übernachtungskosten vor Gericht von der Tochter des Verstorbenen.

Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen?

Der Erbe übernimmt neben dem Vermögen auch die Schulden des Verstorbenen. Die Tochter hatte das Erbe hier aber Ende März 2020 ausgeschlagen. Das Gericht musste klären, ob dies rechtzeitig war. Nach dem Gesetz beträgt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft sechs Wochen. Wird das Erbe nicht innerhalb der Frist ausgeschlagen, gilt es als angenommen. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Erbe Kenntnis von Anfall und Grund der Erbschaft erlangt. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn der potenzielle Erbe vom Tod des Erblassers erfährt. Er muss auch wissen, ob es ein Testament gibt oder die gesetzliche Erbfolge gilt. Der Verstorbene hatte teilweise im Ausland gearbeitet und aus der polizeilichen Ermittlungsakte zum Todesfall ergab sich, dass es zumindest in der Vergangenheit dort einmal ein Testament gegeben haben muss.

Bargeld bereits für Beerdigung verwendet

Das Gericht entschied daher, dass die Tochter des Verstorben bei dessen Tod im Januar nicht sicher wissen konnte, dass sie dessen Erbin geworden ist. Die Frist für die Ausschlagung war im März damit noch nicht abgelaufen und die Tochter konnte das Erbe wirksam ausschlagen. Aus diesem Grund hafte sie nicht für die Schulden des Verstorbenen, so das Gericht. Bei dem Toten wurde zwar ein größerer Betrag an Bargeld gefunden, dieser war bei Klageerhebung aber bereits für die Beerdigungskosten verwendet worden und konnte nicht mehr für die Hotelkosten verwendet werden. Das AG wies die Klage daher ab. Die Berufung des Hoteliers hatte keinen Erfolg.

AG Ansbach, Urteil vom 01.04.2021 - 3 C 1051/20

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2021.