ThürVerfGH weist Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Erhebung der Finanzausgleichsumlage zurück

Die Vorschriften des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof auf eine Kommunalverfassungsbeschwerde einer betroffenen Gemeinde mit Beschluss vom 07.03.2018 entschieden (Az.: VerfGH 1/14).

Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde gegen Finanzausgleichsumlage zurück

Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, dass es keine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Finanzausgleichsumlage gebe, es den Vorschriften an der hinreichenden Bestimmtheit fehle, sie nicht widerspruchsfrei seien, es zu einer Nivellierung beziehungsweise Übernivellierung komme und dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Der Verfassungsgerichtshof konnte keine entsprechenden Verfassungsverstöße feststellen, insbesondere keinen Verstoß gegen die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie.

ThürVerfGH, Beschluss vom 07.03.2018 - VerfGH 1/14

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2018.

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