Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde gegen Finanzausgleichsumlage zurück
Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, dass es keine tragfähige verfassungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Finanzausgleichsumlage gebe, es den Vorschriften an der hinreichenden Bestimmtheit fehle, sie nicht widerspruchsfrei seien, es zu einer Nivellierung beziehungsweise Übernivellierung komme und dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Der Verfassungsgerichtshof konnte keine entsprechenden Verfassungsverstöße feststellen, insbesondere keinen Verstoß gegen die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie.
ThürVerfGH, Beschluss vom 07.03.2018 - VerfGH 1/14
Redaktion beck-aktuell, 27. März 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Volkmann, Der Anspruch der Kommunen auf finanzielle Mindestausstattung, DÖV 2001, 497
OVG Koblenz, Kein Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung, BeckRS 2014, 48572
Hessischer StGH, Angemessene Finanzausstattung der Kommunen, BeckRS 2013, 51250
VerfGH NRW, Finanzausgleich des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2008 nicht zu beanstanden, BeckRS 2011, 52552
Aus dem Nachrichtenarchiv
VerfGH Nordrhein-Westfalen: Solidaritätsumlage für Gemeinden verfassungsgemäß, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 30.08.2016, becklink 2004232
VerfG Brandenburg: Finanzausgleichsumlage verfassungsgemäß, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.08.2013, becklink 1027965