VerfGH Thüringen: Eilantrag gegen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden erfolglos

Der Wartburgkreis ist mit seinem Eilantrag, die Regelungen zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden außer Vollzug zu setzen, gescheitert. Etwaige finanzielle Nachteile für den Wartburgkreis seien weniger gewichtig als die Nachteile, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erlassen würde, entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 21.12.2018.

Wartburgkreis wendete sich gegen gebietsübergreifende kommunale Neugliederung

Der Antragsteller wendete sich gegen die seit dem 01.01.2019 geltende Vorschrift des § 31 Abs. 1 bis 4 ThürGNGG (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz 2019). Darin werden der Wechsel der Stadt Kaltennordheim vom Wartburgkreis zum Landkreis Schmalkalden-Meiningen sowie die Erweiterung der Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön" um die Stadt Kaltennordheim geregelt. Die Gemeinden Aschenhausen, Kaltensundheim, Kaltenwestheim, Melpers, Oberkatz und Unterweid sollen aufgelöst und in die Stadt Kaltennordheim eingegliedert werden.

ThürVerfGH: Antragsteller drohen keine schwerwiegenden Nachteile

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat den Antrag des Wartburgkreises als unbegründet abgelehnt und dabei die gebotene Zurückhaltung bei Anträgen betont, die auf die Außervollzugsetzung von Akten des Gesetzgebers abzielen. Die so vorzunehmende Abwägung ergebe, dass etwaige finanzielle Nachteile für den Wartburgkreis bei Inkrafttreten des § 31 Abs. 1 bis 4 ThürGNGG 2019 weniger gewichtig seien als etwaige Nachteile, die einträten, wenn die beantragte Anordnung erlassen würde.

Gesetzgeber will Verwaltungskraft der betroffenen Gemeinden stärken

Es sei nicht ersichtlich, dass dem Wartburgkreis durch den Vollzug des Gesetzes ein endgültiger oder nicht wieder gut zu machender Schaden entstehe oder vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden können. Außerdem dürfe das Anliegen des Gesetzgebers nicht außer Acht gelassen werden, mit der kommunalen Neugliederung die Verwaltungskraft der betroffenen Gemeinden stärken zu wollen.

Gemeinden signalisierten Bereitschaft zur Gebietsreform

Besonderes Gewicht komme auch dem Umstand zu, dass die Gemeinden sich freiwillig zu der Neugliederung bereit erklärt hätten. Letztlich müsse beachtet werden, dass der Gesetzgeber beim Neuzuschnitt von Landkreisen über größere Spielräume verfüge als bei der Neugliederung von Gemeinden.

ThürVerfGH, Beschluss vom 21.12.2018 - VerfGH 32/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Januar 2019.