Von wegen übers Kabel gestolpert: 40 Tagessätze für Blitzer-Sabotage

Ein Softwareentwickler setzte mit Tritten und Schlägen eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage für eine Stunde außer Betrieb. Das LG Paderborn hielt seine Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe aufrecht: Auch vorübergehende Eingriffe könnten strafbar sein.

Das AG hatte den zur Tatzeit knapp 21-Jährigen wegen Störung öffentlicher Betriebe nach §  316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Bei dem Straftatbestand handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten der Funktionsfähigkeit öffentlicher Sicherheits- und Versorgungseinrichtungen.

Dem bis dahin unbescholtenen Angeklagten wurde vorgeworfen, am Karfreitag 2023 an einer Bundesstraße im Rahmen des Sondereinsatzes am sogenannten „Tuning/Carfreitag“ absichtlich zwei Kameras einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage umgestoßen und damit den Messbetrieb zeitweise stillgelegt zu haben. Der Mann nahm an, geblitzt worden zu sein und ging nachschauen, ob da eine Blitzanlage stehe. Er war zunächst an der Anlage vorbeigegangen, kehrte dann jedoch um, trat die 10 kg schwere Seitenkamera um und boxte im Anschluss die Frontkamera in einen angrenzenden Graben. Die Kameras blieben zwar unbeschädigt, der Messbetrieb konnte aber für etwa eine Stunde nicht fortgeführt werden. Gegen das Urteil des AG legte der junge Mann Berufung ein – ohne Erfolg.

LG: Vorübergehend unbrauchbar reicht

Seine Darstellung, er sei versehentlich über ein Kabel gestolpert, überzeugte das LG Paderborn nicht. Die Aussagen der Polizeizeugen, Lichtbilder und Spurenaufnahmen ergäben vielmehr eine gezielte Manipulationshandlung, mit der der Angeklagte die Messungen bewusst habe verhindern wollen.

Durch das Umwerfen bzw. Umtreten der beiden Kameras der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage habe der Angeklagte eine Anlage nach § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB unbrauchbar gemacht, so das LG mit einem nun veröffentlichten Urteil (Urt. v. 25.10.2024 – 6 NBs 4/24). Auch wenn keine dauerhafte Beschädigung eingetreten war, sei die Funktionsfähigkeit der Anlage vorübergehend aufgehoben und der Messbetrieb unterbrochen gewesen.

Dabei zeigte das Gericht auf, dass auch temporäre Eingriffe strafrechtlich relevant sein können – ohne dass es zu einer Beschädigung der Sache gekommen sein muss. Für ein Unbrauchbarmachen reiche insoweit bereits eine erhebliche, wenn auch nur temporäre Funktionsbeeinträchtigung aus, eine dauerhafte Beschädigung sei nicht erforderlich.

Redaktion beck-aktuell, ns, 29. April 2025.

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