Temporäre Anpassung im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen

Das Bundeskabinett hat den von Justizminister Buschmann (FDP) vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket beschlossen. Demnach sollen der Pro­gno­se­zeit­raum bei der Über­schul­dungs­prü­fung und die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen verkürzt sowie die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung erhöht werden.

Verkürzung des Prognosezeitraums von zwölf auf vier Monate

Die Modifizierung der Insolvenzantragspflichts wegen Überschuldung nach § 15a InsO sieht vor, dass der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate herabgesetzt wird. Hierdurch soll die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung deutlich abgemildert werden. Die Regelung soll bis zum 31.12.2023 und auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Ab dem 01.09.2023 soll jedoch der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.

Kürzere Planungszeiträume und längere Antragsfristen

Zudem sollen die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen bis zum 31.12.2023 von sechs auf vier Monate verkürzt und die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31.12.2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Insolvenzanträge sollen jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden. Die Höchstfrist soll nicht ausgeschöpft werden dürfen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt.

Formulierungshilfe für Gesetzesänderungen

Die Veränderungen sind Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets. Dabei soll der Entwurf der Formulierungshilfe den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen. Der Regelungsvorschlag wird deshalb als Formulierungshilfe vorgelegt, damit die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schnellstmöglich beschlossen werden und in Kraft treten können. Künftig werden die Regelungen in ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt, das durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.

Redaktion beck-aktuell, 6. Oktober 2022.