Im Oktober 2024 verhängte die Europäische Kommission ein Bußgeld in Höhe von 31 Millionen Euro gegen die Deutsche Telekom wegen des Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung in der Slowakei. Daraufhin erhob die Telekom Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vor dem EuG, zahlte den Betrag im Januar 2015 jedoch vorläufig. Der Klage wurde teilweise stattgegeben, die Buße wurde deshalb auf 12 Millionen Euro herabgesetzt (Urteil vom 13.12.2018 – T-827/14) und die Kommission erstattete dem Unternehmen die Differenz im Februar 2019.
Infolgedessen forderte die Telekom von der Kommission Zinsen für den Zeitraum von der Zahlung der Buße bis zu ihrer Erstattung, also für mehr als vier Jahre. Die Kommission lehnte diese Zahlung ab, woraufhin das deutsche Unternehmen erneut Klage beim EuG erhob. Das Gericht verurteilte die Kommission, 1,8 Millionen Euro an Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte die Kommission Rechtsmittel beim EuGH ein, welcher die Entscheidung nun bestätigte (Urteil vom 11.06.2024 – C-221/22 P).
EuGH bleibt bei bisheriger Rechtsprechung
Der EuGH sah sich nicht veranlasst, seine gefestigte Rechtsprechung zu ändern. In derartigen Fällen sieht diese vor, dass die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder um den verringerten Betrag zurückgezahlt wird, zuzüglich Zinsen für den von der Telekom beanstandeten Zeitraum von der vorläufigen Zahlung bis zur Rückerstattung.
Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Kommission den Betrag dieser Geldbuße angelegt hat und daraus während dieses Zeitraums keine Erträge erwirtschaftet wurden oder diese sogar negativ waren, so der Gerichtshof. Es handele sich nicht um "Verzugszinsen", sondern um Zinsen, mit denen das Unternehmen für die Vorenthaltung des fraglichen Betrags pauschal entschädigt werden solle.
Für die Zinsen, die die Kommission der Deutschen Telekom zu zahlen hat, gilt laut Gerichtshof der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, das EuG habe dies somit korrekt festgesetzt. In seinem Urteil hebt der EuGH hervor, dass Geldbeträge, wenn sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht vereinnahmt wurden – sei es von einer nationalen Behörde oder einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union – zuzüglich Zinsen zurückerstattet werden müssen.