Umsetzung einer Regelung im Deutschen Richtergesetz
Im Juni 2021 wurde § 5b Abs. 1 DRiG geändert. Dieser sah für den juristischen Vorbereitungsdienst eine Laufzeit von 24 Monaten vor und stand somit bislang einer Teilzeitregelung entgegen. Gleichzeitig wurde den Ländern durch die neu eingefügten § 5b Abs. 6 und 7 DRiG aufgegeben, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdiensts in Teilzeit konkret auszugestalten. Die Regelungen in § 5b DRiG treten am 01.01.2023 in Kraft. Sie müssen daher spätestens zum ersten Einstellungstermin im Jahr 2023 in den Ländern umgesetzt sein.
Teilzeit-Referendariat bei Betreuung von Kindern oder Angehörigen
In Rheinland-Pfalz werde für die Referendarinnen und Referendare, welche die Voraussetzungen für das Teilzeit-Referendariat erfüllen, die Dienstzeit um 20% verringert, erläutert das rheinland-pfälzische Justizministerium. Gleiches gelte für die monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Reduktion der Dienstzeit führe zu einer Verlängerung des juristischen Vorbereitungsdiensts um sechs Monate auf insgesamt 30 Monate. Antragsberechtigt seien Referendarinnen und Referendare, die ein minderjähriges Kind unter 18 Jahren oder einen oder eine laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin oder in gerader Linie Verwandte betreuen oder pflegen.