Teilzeit-Rechtsreferendariat in Hamburg auf den Weg gebracht

Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, die Kinder oder Angehörige betreuen, können in Hamburg das Referendariat künftig auch in Teilzeit machen. Der Senat habe einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, heißt es in einer Mitteilung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Vorgesehen sei auch ein Kinderbetreuungszuschlag. Die Neuregelung soll ab Januar 2023 gelten.

Teilzeit-Referendariat auch für Schwerbehinderte

Wer mindestens ein minderjähriges Kind betreue, einen Angehörigen pflege oder schwerbehindert sei, solle das Referendariat in Teilzeit machen können, heißt es in einer Mitteilung der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Der geplante Gesetzentwurf des Senats solle nun zunächst an Verbände und Institutionen gehen, die ihre Stellungnahme abgeben könnten.

Änderung setzt ab 2023 geltende Regelung im Deutschen Richtergesetz um

Um das Rechtsreferendariat auch in Teilzeit zu ermöglichen, sei 2021 das Deutsche Richtergesetz mit Wirkung vom 01.01.2023 geändert worden. Es müsse bundesweit umgesetzt werden. Bisher habe für das Referendariat eine Dauer von zwei Jahren gegolten, wobei der juristische Vorbereitungsdienst zwingend in Vollzeit zu absolvieren war. Durch die Gesetzesänderung könne das Referendariat auf bis zu zweieinhalb Jahre gestreckt werden, dann folge wie üblich das zweite Staatsexamen.

Kinderbetreuungszuschlag geplant

Im Zusammenhang mit der Einführung des Teilzeitreferendariats wolle die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz in Hamburg künftig einen Kinderbetreuungszuschlag zahlen, der deutlich über den bisherigen kinderbezogenen Zuschlag hinausgehe. Dadurch erhöhe sich die Unterhaltsbeihilfe für Referendare und Referendarinnen mit minderjährigen Kindern. Gleichzeitig solle bei der Teilzeit die finanzielle Lücke zur Vollzeit geschlossen werden. In Hamburg seien aktuell 523 Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen im Dienst. Die finanzielle Besserstellung solle zum Jahreswechsel durch eine Änderung der Unterhaltsbeihilfeverordnung erfolgen.

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2022.