Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung erlaubt

Das Vorbehaltsurteil ist ein effektives Instrument, um die Titulierung fälliger Forderungen zu beschleunigen, wenn Gegenforderungen aus dem selben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hält es auch dann für zulässig, wenn der Gegner nicht nur aufrechnet, sondern im Rahmen einer Widerklage etwas verlangt, das über die Klageforderung hinausgeht. Bestehe keine Gefahr, dass die Rechtsgrundlage beider Forderungen im Nachverfahren widersprüchlich beurteilt wird, sei ein Vorbehaltsurteil zulässig.

Aufrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegen Architektenhonorar

Eine Architektin baute einem Mann von 2009 bis 2012 eine Biogasanlage auf seinem Grundstück. Vereinbart war unter anderem ein Pauschalhonorar in Höhe von 120.000 Euro plus Umsatzsteuer. Während der Ausführung wurde der Reaktorbehälter undicht, dieser Fehler konnte aber mit einer Innenauskleidung aus Stahl behoben werden. Seit 2010 produziert die Anlage Strom, der auch in das öffentliche Netz eingespeist werden kann. Die Baufachfrau erstellte ihre Schlussrechnung in Höhe von rund 57.000 Euro. Der Anlagenbesitzer hingegen bestritt knapp 10.000 Euro ihrer Werklohnforderung und verlangte darüber hinaus Schadensersatz wegen angeblicher Baumängel in Höhe von rund 86.000 Euro. Im Klageverfahren der Architektin vor dem Landgericht Cottbus rechnete der Bauherr ihre Forderung in Höhe von rund 47.000 Euro auf und erhob eine Widerklage für den Rest seiner Schadensersatzforderung. Das Landgericht erließ ein stattgebendes Teil-Vorbehaltsurteil in Höhe der unbestrittenen Honorarforderung. Der Bauherr wehrte sich dagegen vergeblich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg und auch vor dem Bundesgerichtshof.

Aufrechnung und Schadensersatzforderung

Die Entscheidung des Landgerichts erging unter dem Vorbehalt der Aufrechnung und der Schadensersatzforderung, die beide - genauso wie die Honorarforderung der Architektin - auf dem Vertrag beruhten. Diese Entscheidung nach § 302 Abs. 1 ZPO ist laut den Karlsruher Richtern nicht zu beanstanden: Da die Klageforderung in der zugesprochenen Höhe unstreitig war, war die Entscheidung spruchreif. Es liege dann im Ermessen des Gerichts, Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen. Die Ausübung dieses Ermessens ist dem BGH zufolge nur dann ausgeschlossen, wenn der Besteller wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung nicht bezahlen müsste (Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB). In einem solchen Fall wäre die Durchsetzbarkeit des Architektenhonorars mithilfe des Vorbehaltsurteils nicht hinnehmbar, weil sie vom eigenen vertragswidrigen Verhalten profitieren würde. Da das Werk aber hier vollendet ist, liege der Fall anders.

Zweck eines Vorbehaltsurteils

Das Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO diene auch dem Schutz der Werkunternehmer: Dem BGH zufolge soll die Titulierung fälliger Forderungen beschleunigt werden. Der Besteller könne Verfahren um solche Forderungen nicht mehr durch unberechtigte Gegenforderungen in die Länge ziehen. Stünden Forderung und Gegenforderung auf derselben Rechtsgrundlage wie hier der zugrundeliegende Vertrag, könne im Vorbehaltsurteil der Vertrag nicht als rechtmäßig und im Nachverfahren als rechtswidrig beurteilt werden. Die Gefahr einer solchen Widersprüchlichkeit sei gebannt, weil die Aufrechnung ein Anerkenntnis der Klageforderung an sich beinhalte. Ob die Höhe der Gegenforderung jener der Klageforderung entspreche oder wie hier darüber hinausschieße und deshalb aufgerechnet und im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werde, sei irrelevant.

BGH, Keine Angabe vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2021.