Teilfreispruch in Prozess um Waffenverkauf an Lübcke-Mörder bestätigt

Der Teilfreispruch eines Mannes im Zusammenhang mit dem ihm einst zur Last gelegten Verkauf der Tatwaffe an den Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke ist rechtens. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf am Mittwoch verworfen und damit das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts Paderborn bestätigt. Die Entscheidung ist damit insgesamt rechtskräftig.

LG vermochte sich von Verkauf der Waffe nicht zu überzeugen

Das LG Paderborn hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen – vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und weiterer Waffendelikte – freigesprochen. Insoweit war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, dem wegen Mordes an dem damaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke inzwischen rechtskräftig Verurteilten E. im Jahr 2016 die von diesem später zu der Tötung verwendete Schusswaffe verkauft zu haben. Das LG vermochte sich von dem Verkauf nicht zu überzeugen.

Verfahrensrügen unzulässig – Beweiswürdigung in Ordnung

Gegen den Teilfreispruch hatte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Der BGH hat das Rechtsmittel verworfen. Die Verfahrensrügen genügten nicht den an sie zu stellenden Begründungsanforderungen und seien daher unzulässig. Die auf die Sachrüge nachzuprüfende Beweiswürdigung des LG sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urteil vom 28.06.2023 - 4 StR 212/22

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2023 (ergänzt durch Material der dpa).