Neue Tariflohnpflicht in der Pflege
Seit dem 01.09.2022 muss eine Pflegeeinrichtung, um als solche zugelassen zu sein, entweder selbst tarifgebunden sein oder ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von in der Region anwendbaren Pflege-Tarifverträgen entlohnen. Im Gegenzug sind die Pflegekassen verpflichtet, die steigenden Lohnaufwendungen bei den Verhandlungen der Vergütung der Pflegeleistungen zu berücksichtigen und damit die Refinanzierung der Tarifbindung oder -orientierung zu gewährleisten.
Deutliche Lohnzuwächse in der Alten- und Krankenpflege
Bereits in den vergangenen Jahren sind die Löhne in der Altenpflege deutlich gestiegen. Von 2017 bis 2021 betrug der Lohnzuwachs in der Altenpflege insgesamt 20,8%. Damit übertraf die Lohnentwicklung in der Altenpflege die durchschnittliche Lohnentwicklung aller Branchen mit einem Gesamtanstieg von 9,6% und in der Krankenpflege mit 13,6%. In der Altenpflege haben die Löhne für Fachkräfte seit 2020 erstmals das Durchschnittsniveau überschritten.
Steigende Eigenanteile werden abgefedert
Um Pflegebedürftige bei den damit einhergehenden höheren Eigenanteilen in der stationären Pflege zu entlasten, wurden diese bereits zum 01.01.2022 gestaffelt begrenzt. So erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in stationären Einrichtungen – je nach Verweildauer – einen durch die Pflegekassen finanzierten Zuschuss zu ihrem privat zu zahlenden Eigenanteil in Höhe von 5% bis 70%. Durchschnittlich ergeben sich zum Stichtag 01.07.2022 Entlastungswirkungen von 368 Euro pro Monat. Um Pflegebedürftige, die ambulant versorgt werden, zu entlasten, wurden wiederum die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen erhöht. Seit dem 01.01.2022 erhalten ambulant Versorgte zwischen 35 Euro (Pflegegrad 2) bis 100 Euro (Pflegegrad 5) mehr.