Take-Away-Essen und To-Go-Getränke: Künftig auch in Mehrwegbehältern anzubieten

Wer sich Essen zum Mitnehmen kauft, soll künftig die Wahl haben: Restaurants, Bistros und Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke und für Take-Away-Essen anbieten. Dies sieht eine Novelle des Verpackungsgesetzes vor, die das Bundeskabinett am 20.01.2021 beschlossen hat. Außerdem soll die Pfandpflicht ab 2022 erweitert werden und PET-Getränkeflaschen sollen ab 2025 aus mindestens 25% Recyclingkunststoff bestehen.

Mehrweg-To-Go darf nicht teurer sein

Die Pflicht für Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs oder To-Go-Getränke verkaufen, ihre Produkte auch in Mehrwegverpackungen anzubieten, soll ab 2023 greifen. Die Mehrwegvariante soll dabei nicht teurer sein dürfen als das Produkt in der Einwegverpackung. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-Go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen. Von der Pflicht ausgenommen sind zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Diese müssen den Kunden aber ermöglichen, deren eigene Mehrwegbehälter zu befüllen.

Keine Pfandpflicht-Ausnahmen bei Einweg-Plastikflaschen mehr

Künftig soll grundsätzlich gelten: Ist eine Getränkeflasche aus Einwegplastik, dann wird sie mit einem Pfand belegt. Das gleiche gilt dann auch für sämtliche Getränkedosen. Die Gesetzesnovelle beendet die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.

Feste Quoten für Verwendung von Recycling-Kunststoff

Neue Kunststoffflaschen sollen künftig möglichst nicht mehr aus Erdöl, sondern zunehmend aus altem Plastik hergestellt werden. Daher sieht die Novelle des Verpackungsgesetzes erstmals einen Mindestrecckling-Anteil für Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff vor. Ab 2025 müssen PET-Einweggetränkeflaschen mindestens 25% Recycling-Kunststoff enthalten, ab 2030 soll sich diese Quote auf mindestens 30% erhöhen und dann für alle Einwegkunststoffflaschen gelten. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie diese Quote pro Flasche oder über ein Jahr verteilt in Bezug auf ihre gesamte Flaschenproduktion erfüllen möchten.

Betreiber von Online-Marktplätzen soll Prüfpflicht treffen

Weiter sollen Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister künftig prüfen müssen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an das Verpackungsgesetz halten.

Bundestag und Bundesrat am Zug

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss die Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet werden und den Bundesrat passieren.

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2021.

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