Fast keine Außenwerbung, keine Gratisproben
Ebenfalls generell verboten ist die Außenwerbung für Tabakprodukte. Ausgenommen sind Außenflächen und Schaufenster von Fachhandelsgeschäften. Künftig dürfen Zigaretten auch nicht mehr kostenlos auf Veranstaltungen verteilt oder mit Gewinnspielen verschenkt werden.
Nikotinfreie Produkte gleichgestellt
Das Gesetz stellt zudem nikotinfreie Produkte wie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in bestimmten Aspekten – insbesondere den Regelungen zu Inhaltsstoffen und Werbung – nikotinhaltigen Produkten gleich. Die Einschränkungen für Außenwerbung sollen stufenweise in Kraft treten: ab dem 01.01.2022 für Tabakwaren, ab dem 01.01.2023 für Tabakerhitzer und ab dem 01.01.2024 für elektronische Zigaretten. Die veränderten Vorgaben für Kinowerbung und ein Verbot von Gratisproben sollen schon ab dem 01.01.2021 gelten.
Länder fordern vollständige Gleichsetzung elektronischer Zigaretten
In einer begleitenden Entschließung kritisieren die Länder, dass weiterhin elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in einigen werblichen Aspekten privilegiert bleiben, obwohl in der Gesetzesbegründung ausführlich dargestellt ist, dass diese ebenso ein hohes Gesundheitsrisiko bergen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei der nächsten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter vollständig mit sonstigen Tabakerzeugnissen gleichzustellen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Ob und wann sie das Anliegen aufgreift, liegt in ihrer Entscheidung.