Studie: Kaum Legal Tech in Studium und Referendariat
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Die fortschreitende Digitalisierung wird in der Juristenausbildung bisher unzureichend berücksichtigt. Zu diesem Befund kommt eine im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung erstellte Studie, die am 12.05.2020 veröffentlicht wurde. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Rechtsstandorts Deutschland werden schnelle Reformen angemahnt.

Kein Legal Tech im Pflichtstoff

Das Gutachten des Ulmer Universitätsprofessors Heribert Anzinger geht von einem weiten Legal-Tech-Begriff aus. Dieser umfasse neben der Automatisierung von Rechtsdienstleistungen auch Technologien, die unter anderem bei der Streitbeilegung und der Ausübung von Hoheitsgewalt eingesetzt werden können. Darauf bezogene Inhalte fänden sich bisher in den bundes- und landesrechtlichen Regelungen über die Inhalte von Studium, Vorbereitungsdienst und Prüfungen nicht. Keine juristische Fakultät biete sie momentan im Pflichtfachbereich an.

Juristenausbildung wie seit 100 Jahren?

Stattdessen stünden im Zentrum "wie seit über 100 Jahren die tiefe Kenntnis des geltenden Rechts als praxisbezogene Fachkompetenz und die Methoden, das Recht anzuwenden, in deren Mittelpunkt die Falllösungstechnik". Allenfalls Baden-Württemberg und das Saarland hätten den Katalog der Schlüsselqualifikationen um "digitale Kompetenzen" und den "Umgang mit modernen Informationstechnologien" ergänzt. In Sachsen-Anhalt gebe es zudem die Möglichkeit, eine E-Klausur auf Laptops zu verfassen. Immerhin finden sich laut Analyse an fast allen Jurafakultäten außercurriculare Aktivitäten, die schrittweise in Schlüsselqualifikationen und Wahlfachangebote überführt werden.

Erhebliches Defizit im Bereich der Datenkompetenz

Besonders kritisch sieht Anzinger, dass Grundlegendes wie Datenkompetenz und statistische Methoden bisher in fast keinem Stundenplan vorkomme. Diese Defizite hätten negative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit des Rechtsstandorts Deutschland. Zur Verbesserung empfiehlt die Ulmer Studie, auf Bundesebene den rechtlichen Rahmen an mehreren Stellen des DRiG zu ergänzen. § 5 Abs. 2 DRiG solle klarstellen, dass zu den rechtswissenschaftlichen Methoden auch "die zunehmende Bedeutung der Digitalisierung und der Anwendung statistischer Methoden" gehöre. In § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG solle der Katalog der Schlüsselqualifikationen angepasst und die Vorgaben des DRiG für den Vorbereitungsdienst sollten in § 5b DRiG ergänzt werden.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Die Studie appelliert an den Bund, an den Hochschulen Ausbildungsnetzwerke für Legal Tech zu stärken. Auf Landesebene empfehle sich die Aufwertung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Mit Blick ins Ausland biete sich "zur Verbreitung von Best-Practice-Ansätzen" an, dort nach Vorbildern Ausschau zu halten.

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2020.