Auch europarechtlich keine Verlängerung
Daher habe die Bundesregierung beschlossen, den zeitlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Reglung des Strompreisbremsegesetzes nicht zu verlängern. Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass auch europarechtlich keine Verlängerung der entsprechenden europäischen Rechtsgrundlage erfolgt sei. Die Verordnung (EU) 2022/1854 vom 06.10.2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise sei ebenfalls bis 30.06.2023 befristet. Die Europäische Kommission habe sich am 05.06.2023 gegen eine Verlängerung ausgesprochen.
Nur zwei Abrechnungszeiträume
Konkret bedeute das für die betroffenen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, dass die Abschöpfung auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (01.12.2022 bis 31.03.2023 und 01.04.2023 bis 30.06.2023) begrenzt bleibt. Die jeweiligen Abschöpfungsbeträge müssten bis Ende Juli 2023 beziehungsweise Oktober 2023 dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt werden.