BVerfG-Urteil hatte auch Ärzteschaft angesprochen
In der Muster-Berufsordnung für Ärzte hieß es bislang: “Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Dies könne in der bisherigen Fassung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten werden, begründete das Ärzteparlament seine Entscheidung. Das Verfassungsgericht hatte ein “Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ festgestellt. Das ärztliche Berufsrecht war zwar nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, die Ärztekammer zitierte aber einen Satz der Richter dazu: "Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen".
Hilfe zur Selbsttötung weiterhin keine Aufgabe der Ärzteschaft
Die Streichung ändert nach Überzeugung des Ärztetages aber nichts daran, dass “ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“. Nach der Muster-Berufsordnung, neben der es eigene Berufsordnungen der Landesärztekammern gibt, sei es Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. “Mithin zählt es nicht zu dem Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten“, erklärte die Bundesärztekammer. Es könne niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein, für Nichterkrankte eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines Sterbewunsches zu vollziehen.