Strenge Vorgaben für Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber

Städte und Gemeinden müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs streng auf Ausschreibungsregeln achten, wenn sie sich gegenseitig Aufträge geben. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2020 in einem Fall aus Rheinland-Pfalz zur Müllentsorgung entschieden. Dort pochten die Beteiligten auf Ausnahmen, die der EuGH so aber nicht sieht. Die Ausnahmeregelung für die Zusammenarbeit öffentlicher Träger sei eng auszulegen.

Öffentlicher Auftrag oder Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber?

Der Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel hatte mit dem Landkreis Neuwied vereinbart, dass dieser in seiner Abfallbehandlungsanlage Restabfälle des Verbands verarbeitet. Dagegen klagt der Entsorger Remondis. Er moniert, dass es sich dabei um einen öffentlichen Auftrag handele, der hätte ausgeschrieben werden müssen. Die beteiligten Gemeinden halten dagegen, es handele sich um eine Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber, die unter bestimmten Umständen vom Vergaberecht ausgenommen sei.

EuGH: Zusammenarbeit öffentlicher Träger setzt gemeinsame Strategie voraus

In seinem Urteil legt der EuGH die Ausnahmeregelung für die Zusammenarbeit öffentlicher Träger jedoch eng aus. Eine solche Zusammenarbeit müsse auf einer gemeinsamen Strategie der Partner beruhen. Das sei hier nicht der Fall. Die Vereinbarung der Partner in Rheinland-Pfalz scheine nur darin zu bestehen, eine Leistung gegen ein Entgelt zu erwerben. Der EuGH sieht darin keine Grundlage für eine Ausnahme vom Vergaberecht. Das müsse allerdings das Oberlandesgericht Koblenz noch überprüfen.

 

EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - C-429/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2020 (dpa).