Die unrechtmäßige Abschiebung des Islamisten Sami A. hat aus Sicht des nordrhein-westfälischen Justizministers Peter Biesenbach (CDU) keine Krise des Rechtsstaats ausgelöst. Die Landesregierung habe nie einen Zweifel daran gelassen, dass höchstrichterliche Entscheidungen umgesetzt würden, sagte Biesenbach am 27.08.2018 in einer Sondersitzung des Rechtsausschusses des Düsseldorfer Landtags.
OVG-Präsidentin sieht Vertrauensverhältnis zwischen Gerichten und Behörden belastet
Der als islamistischer Gefährder und Ex-Leibwächter des getöteten Terroristen Osama bin Laden eingestufte Sami A. war am 13.07.2018 nach Tunesien abgeschoben worden - zu Unrecht, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht später entschied. Die deutschen Behörden sollen den 42-Jährigen nun nach Deutschland zurückholen. OVG-Präsidentin Ricarda Brandts hatte den zuständigen Behörden vorgeworfen, der Justiz Informationen vorenthalten zu haben. Der Fall belaste das bisherige Vertrauensverhältnis zwischen Gerichten und Behörden.
Justizminister will Äußerungen von Ressortkollegen nicht beurteilen
In mehreren Anläufen versuchten Sozialdemokraten und Grüne, Biesenbach zu einer Bewertung zu drängen, wie er das Verhalten von Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) bei der voreiligen Abschiebung bewerte sowie die Äußerung von Innenminister Herbert Reul (CDU), die Justiz dürfe bei ihren Entscheidungen das “Rechtsempfinden der Bevölkerung“ nicht aus dem Blick verlieren. Biesenbach lehnte es ab, das Verhalten von Kollegen zu beurteilen. Die von der SPD in der Sommerpause beantragte Sondersitzung nannte Biesenbach reinen “Klamauk“ und einen Versuch, einen Keil in die Landesregierung zu treiben.
Redaktion beck-aktuell, 28. August 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
VG Gelsenkirchen, Abschiebung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis, Aufenthaltsverbot, Folgenbeseitigungsanspruch, BeckRS 2018, 15613
VG Gelsenkirchen, Migration, unmenschliche Behandlung, Terrororganisation, Gefahrenprognose, Menschenrechtslage, vorläufiger Rechtsschutz, BeckRS 2018, 15452
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