Streit um Platz an der Sonne

Acht Jahre nach dem ersten Beschluss einer Eigentümergemeinschaft konnte der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.05.2020 einen Streit unter Wohnungseigentümern im zweiten Durchgang abschließen. Jedenfalls die nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht von der Gemeinschaft beschlossene Genehmigung der Jalousien und anderen Schattenspender sei wirksam. Dies gelte auch für die in dem Beschluss enthaltene Kostenverteilung.

Langjähriger Konflikt

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss im Jahr 2012 den Eigentümern zu erlauben an ihren Fenstern und Türen durch Anbringung von Markisen oder ähnlichem für Schatten zu sorgen. Die Kläger fühlten sich in ihrer Aussicht gestört und verlangten vor Gericht Beseitigung. Bei den Instanzgerichten fanden sie damit durchgängig keine Zustimmung, aber der Bundesgerichtshof verwies 2018 an das Berufungsgericht zurück. Die Gemeinschaft erlaubte daraufhin erneut den Einbau, legte die optische Anpassung neuer an bestehende Anlagen fest und nahm die Eigentümer für die Kosten und Folgekosten ihrer Anbauten in die Pflicht.  Auf Basis hiervon wurde die Berufung erneut zurückgewiesen.

Keine Nichtigkeit des Beschlusses

Dem schloss sich der V. Zivilsenat im Ergebnis an. Die zweite Erlaubnis stelle eine wirksame Genehmigung des Sonnenschutzes dar. Zwar hätten die Kläger auch den zweiten Beschluss anderweitig angefochten, aber dies ändere nichts an seiner Gültigkeit. Eine Nichtigkeit konnten die Bundesrichter nicht erkennen. Es sei der Gemeinschaft unbenommen auch bereits fertige Anlagen nachträglich zu genehmigen. Die Regel, dass neue Bauten sich optisch an bestehende anzupassen hätten, stelle mit ihrem Bezug auf die alten Jalousien genau dies dar. Eine nach § 16 Abs. 4 WEG möglicherweise problematische Änderung der Kostenverteilung erkannte der BGH auch nicht. Die Wohnungseigentümer hätten nicht gemeinsam den Entschluss gefasst ihre Fassade mit Lichtschutz zu versehen. Lediglich die einzelnen Eigentümer hätten die Erlaubnis erhalten auf Wunsch für Schatten zu sorgen - verbunden mit den daran hängenden Kosten und somit ohne Abweichung vom gesetzlichen Leitbild.

Die Frage, ob das Berufungsgericht das Verfahren zur Prüfung der anderweitig anhängigen Anfechtung des Beschlusses hätte aussetzen müssen, stellte sich dem Senat mangels Verfahrensrüge nicht.

BGH, Urteil vom 15.05.2020 - V ZR 64/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2020.