Streit um Fairnessausgleich für früheren Porsche-Entwickler geht weiter

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2022 urheberrechtliche Beteiligungsansprüche des früheren Abteilungsleiters der Karosserie-Konstruktion der Porsche AG am wirtschaftlichen Erfolg des Porsche 911 – bezogen auf die Verwertung der schöpferischen Leistung beim Design des Porsche 356 – verneint und damit die Vorinstanz bestätigt. Das Berufungsgericht muss aber noch prüfen, ob Rechte wegen der äußeren Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 bestehen.

Tochter von Ur-Porscheentwickler begehrt urheberrechtliche Beteiligung

Die Klägerin ist die Tochter eines im Jahr 1966 verstorbenen Abteilungsleiters bei Porsche, der im Rahmen seiner Tätigkeit mit der Entwicklung des ab 1950 produzierten Porsche 356 und des seit 1963 Porsche 911 befasst war. Sie verlangt der Rechtsnachfolgerin des Autoherstellers als Erbin eine angemessene Beteiligung an den Erlösen aus dem Verkauf der ab 2011 produzierten Baureihe 991 des Porsche 911 gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil bei den Fahrzeugen dieser Baureihe wesentliche Gestaltungselemente der unter maßgeblicher Beteiligung ihres Vaters entwickelten Ursprungsmodelle des Porsche 356 und des Porsche 911 übernommen worden seien. In den Instanzen war die Klage erfolglos. Die Klägerin legte Revision ein.

BGH hebt Berufungsurteil auf

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Klägerin stünden zwar keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu, soweit sie geltend mache, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt. Die Gestaltung des Porsche 356 sei als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Die Klägerin habe dabei nachgewiesen, dass ihr Vater diese Gestaltung geschaffen habe und damit deren Urheber sei. Die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 aber nicht das ihr vom Vater der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eingeräumte Recht zur Verwertung dieses Werkes in körperlicher Form genutzt. Die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente seien in der Gestaltung des Porsche 911 nicht mehr wiederzuerkennen.

Urheberansprüche am Design des Porsche 911 nicht genug geprüft

Allerdings habe die Annahme des Oberlandesgerichts, der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt, keinen Bestand. Die Ansprüche der Klägerin seien mit der Begründung abgelehnt worden, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Vater die äußere Gestaltung der Karosserie des Porsche 911 geschaffen habe. Die Klägerin habe jedoch im Berufungsverfahren ihren Ehemann als Zeugen dafür benannt, dass ihr Vater diesem bei einem Besuch an seinem Arbeitsplatz klargemacht habe, dass der Porsche 911 und dessen Karosserie "sein Auto, sein Entwurf" gewesen sei.

OLG muss Beweisangebot nachgehen

Das Oberlandesgericht hätte sich mit diesem Beweisangebot auseinandersetzen müssen, weil die Zeugenaussage zumindest ein Indiz für die Urheberschaft des Vaters der Klägerin liefern konnte. Die Klägerin hat dieses Beweisangebot zwar erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Das Oberlandesgericht hat sich aber nicht damit befasst, ob die Klägerin deshalb mit ihrem Beweisantritt ausgeschlossen ist. Diese Frage kann nur vom Berufungsgericht und nicht vom Revisionsgericht entschieden werden.

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 222/20

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2022.