Streit im Adelshaus
Mann vor US-Flagge mit Teddybär
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Mann vor US-Flagge mit Teddybär

Die Anerkennung einer texanischen Erwachsenenadoption in Adelskreisen hat jetzt den Bundesgerichtshof beschäftigt. Zur Klärung, ob hier das deutsche Adoptionsrecht umgangen werden sollte, hat er den Fall an das Kammergericht zurückverwiesen. Mit dem Beschluss vom 27.05.2020 stärkte das oberste Zivilgericht die Verfahrensrechte der leiblichen Kinder bei Auslandsadoptionen.

Wildwest-Justiz?

Der District Court of Collin County in Texas verhalf 1992 zwei Deutschen zu einer familiären Bindung. Ein Herr J. änderte durch eine vom Gericht genehmigte Erwachsenenadoption seinen Nachnamen zu "Prinz von S.-A.". Eine Anhörung der leiblichen Kinder des Annehmenden erfolgte nicht. Die Anerkennung der Entscheidung in Deutschland durch das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg im Jahr 2015 reizte sie zum Widerspruch. Ihr Vater habe sich nicht – wie vom Adoptierten behauptet – häufiger in den Vereinigten Staaten aufgehalten und auch nicht beabsichtigt, bei diesem einzuziehen. Das KG folgte dieser Argumentation – die Annahme als Kind sei nicht mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.

Zulässig, aber (noch) nicht begründet

Im Ausgangspunkt gab der BGH dem KG recht. In einem deutschen Adoptionsverfahren hätten die Kinder angehört werden müssen, sonst werde ihr rechtliches Gehör verletzt. Unterbleibt die Anhörung in einem ausländischen Adoptionsverfahren, so der XII. Zivilsenat, müssten sie zumindest im Anerkennungsverfahren ihre Rechte vertreten können. Die bisherigen Feststellungen trügen aber in der Sache "noch nicht die Beurteilung", dass ein Verstoß gegen den deutschen orde public vorliege. Verdachtsmomente für eine arrangierte Auslandsadoption, insbesondere die Tatsache, dass beide Parteien Deutsche waren, sahen die Bundesrichter auch. Dreh- und Angelpunkt sei aber, ob das texanische Gericht über seine Zuständigkeit getäuscht worden sei. Aufenthalte und Umzugspläne des Vaters seien jedoch streitig und müssten nun von den Berliner Richtern geklärt werden.

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2020.