Die deutsche Sicherungsverwahrung beschäftigt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter. Die Klage eines Sexualstraftäters soll von der Großen Kammer überprüft werden, wie der Gerichtshof am 30.05.2017 in Straßburg mitteilte. In erster Instanz hatten die Richter die Klage des Mannes abgewiesen, der nach dem Sexualmord an einer Joggerin in Bayern in Sicherungsverwahrung gekommen war. Die deutschen Gerichte hätten zu Recht angenommen, dass die psychische Störung des Mannes seine Unterbringung rechtfertige, hieß es in dem Urteil.
Deutsche Sicherungsverwahrung seit Jahren Streitthema
Außerdem hatte die Bundesregierung dem Mann für die Zeit, bevor er in einer speziellen Einrichtung untergebracht worden war, eine Entschädigung angeboten (Az.: 10211/12 und 27505/14). Über die deutsche Sicherungsverwahrung wird bereits seit Jahren in Straßburg gestritten. Mit einem grundlegenden Urteil erklärte der Gerichtshof ihre nachträgliche Verlängerung 2009 für rechtswidrig. Trotz einer umfassenden Neuregelung, mit der die Straßburger Richter sich 2016 generell zufrieden gaben, muss sich der Gerichtshof noch immer mit einigen Beschwerden zu dem Thema befassen. Die Sicherungsverwahrung ist anders als die Haft keine Strafe für ein Verbrechen. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor Tätern zu schützen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich gelten.
Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
EGMR, Straftäter in Sicherungsverwahrung verweigert Therapie, BeckRS 2013, 11464
Satzger, Sicherungsverwahrung – Europarechtliche Vorgaben und Grundgesetz, StV 2013, 243
Köhne, Zwischenruf "Das auch noch!“ – Schmerzensgeld für ehemalige Sicherungsverwahrte?, ZRP 2012, 181
Böhm, Opferschutz und Strafvollzug: Neue Wege zum Schutz vor gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern, ZRP 2007, 41