Erfordernis einer Genehmigung
Die vom Angeklagten betriebene Spielstätte unterliegt nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 15.12.2011 und vor dem Hintergrund des hier einschlägigen niedersächsischen Glücksspielgesetzes einem Genehmigungsvorbehalt. Eine beantragte Erlaubnis war versagt worden; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Im Strafverfahren war der Angeklagte erstinstanzlich freigesprochen worden mit der Begründung, die Nichterteilung der Erlaubnis beruhe auf einer verfassungswidrigen Gesetzeslage.
Verwaltungsakzessorische Ausgestaltung des § 284 StGB
In seiner das vorinstanzliche Urteil aufhebenden Entscheidung erläutert der 3. Strafsenat ausführlich seine Auffassung, das Handeln des Angeklagten sei nicht deshalb straflos, weil die Versagung der Erlaubnis möglicherweise rechtswidrig war. Sein Verhalten erfüllt danach selbst dann die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 StGB, wenn man einen Anspruch auf Erteilung einer jedenfalls vorläufigen Genehmigung annimmt; auch dass dem Angeklagten die erforderliche Erlaubnis zwischenzeitlich – vorläufig – erteilt wurde und von ihm im Verwaltungsrechtsweg möglicherweise eine endgültige Erlaubnis erstritten werden kann, lässt die Strafbarkeit nicht (nachträglich) entfallen. Das negative Tatbestandsmerkmal der fehlenden Erlaubnis in § 284 Abs. 1 StGB entfällt nur, wenn die Genehmigung mit einem formal wirksamen Verwaltungsakt erteilt ist. Unerheblich ist insoweit die materiell-rechtliche Genehmigungsfähigkeit.
Freiheit der Berufsausübung
Die Strafbarkeit des Angeklagten entfällt auch nicht unter der Annahme, er sei durch die möglicherweise rechtswidrige Erlaubnisversagung in seinem Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG beschnitten worden; dies gilt jedenfalls dann, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt seinerseits verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Europarechtliche Vorgaben
In einem obiter dictum erörtert der Senat schließlich die Europarechtskonformität der Strafbarkeit wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels. Soweit die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit tangiert ist, findet dies seine Rechtfertigung in den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spieler- und Jugendschutzes.