Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen im Internet beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen beschlossen. Vorgesehen ist ein neuer § 127 StGB. Die neue Strafvorschrift soll dem Handel mit Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie dem Verkauf von Drogen, Waffen oder gestohlener Daten im Internet konsequent begegnen, erläuterte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Eckpunkte des neuen § 127 StGB

Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Ebenso soll bestraft werden, wer wissentlich oder absichtlich Server-Infrastrukturen für entsprechende Handelsplattformen bereitstellt. Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Betreiben krimineller Handelsplattformen soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen. Beabsichtigt der Täter oder weiß er, dass durch die Handelsplattform Verbrechen ermöglicht oder gefördert werden sollen, muss er künftig mit einer Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Erfasste rechtswidrige Taten abschließend aufgeführt

Damit sollen künftig auch Fälle von Plattformen erfasst werden, auf denen Kinderpornografie gehandelt oder getauscht wird. Welche weiteren rechtswidrigen Taten erfasst sind, ist laut Bundesjustizministerium abschließend aufgeführt. Dazu gehören jegliche Verbrechen – also Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sind – sowie unter anderem der Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten.

Strafbarkeitslücke bei vollautomatisierten Plattformen schließen

Zwar stelle das geltende Strafrecht diese Taten unter – zum Teil – hohe Strafen und Plattformbetreiber, deren Foren oder Online-Marktplätze für diese Taten genutzt werden, könnten sich der Beihilfe schuldig machen, erklärte das Justizministerium. Wenn dem Betreiber allerdings keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden kann, könne es bisher an dieser Beihilfe-Strafbarkeit fehlen, etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen. Daher bedürfe es einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen, so das Ministerium.

Ermittlungsmöglichkeiten werden verbessert

Neben der Einführung des neuen Straftatbestandes sollen effektive Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dazu sollen die Qualifikationstatbestände, die gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln oder die gezielte Förderung von Verbrechen voraussetzen, in die Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurchsuchung und der Verkehrsdatenerhebung aufgenommen werden.

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2021.